Kündigung des Untermieters

Diskutiere Kündigung des Untermieters im Kündigung Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Angenommen: es besteht ein Untermietvertrag unter verwendung eines vordrucks einer bekannten immobilienbörse seit knapp 3 monaten. eigentümer hat...
  • Kündigung des Untermieters Beitrag #1

gast76

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Angenommen:
es besteht ein Untermietvertrag unter verwendung eines vordrucks einer bekannten immobilienbörse seit knapp 3 monaten. eigentümer hat untervermietung zugestimmt.

untermieter hätte nur die erste miete gezahlt, die zweite nur nach diskussion (z.b. kein geld usw. ...), die dritte gar nicht mehr, ohne sich zu melden.

mietgegenstand wäre ein unmöbliertes zimmer und möblierte wohnung (wohngemeinschaft) - wäre eine fristlose kündigung durch hauptmieter möglich? wenn nicht, welche fristen wären zu bachten? wie wäre es mit der räumung des untervermieteten zimmers, wenn der untermieter derzeit für 2-3 monate im ausland wäre?

vielen dank schon mal jetzt für tipps!
 
  • Kündigung des Untermieters Beitrag #2

Capo

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Auch das wird nach dem BGB geregelt. 2 ausstehende Mietzahlungen berechtigen zur Kündigung. Ausland oder nicht! Ein Mieter, der untervermietet, ist eben auch nur ein Vermieter...
 
  • Kündigung des Untermieters Beitrag #3

gast76

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danke...bgb, das ist nicht gerade... konkret
gilt die regelung bis zum 15. d. m. zum ende des monats nur für möblierte zimmer? könnte man wg auslegen als "überwiegend" mit möbeln ausgestattet, dh. küche, bad, flur - nur das vermietete zimmer eben nicht?
 
  • Kündigung des Untermieters Beitrag #4

Capo

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Dieser Paragraph steht im BGB. Entweder findest du den selbst oder du suchst in diesem Forum.
Vielleicht findest du ihn auch so ;)

möbiliert oder nicht. das ändert nur die Höhe der Miete, jedoch nicht die Behandlung lt BGB. Eine Unterscheidung gibt es zum Hotelgewerbe, da sind aber die Zahlungen auch nachträglich und nicht vorraus ;)
 
  • Kündigung des Untermieters Beitrag #5

RMHV

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Original von capo
... möbiliert oder nicht. das ändert nur die Höhe der Miete, jedoch nicht die Behandlung lt BGB...

Wirklich nicht? Schaut man ins Gesetz, wird man eine ganze Reihe von Vorschriften finden, die für möblierte Räume in der Wohnung des Vermieters nicht gelten...

§ 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
(1) ...
(2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über
...
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
3. ...
 
  • Kündigung des Untermieters Beitrag #6

gast76

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genau diese vorschriften meinte ich. habe mich bereits belesen - aber danke noch einmal für diesen kompetenten hinweis!
 
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