CrocSchnappi
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Hallo zusammen, ich hoffe ich bin im richtigen Forum...
Ich wohne derzeit in einer WG mit 2 anderen Personen: Dem Vermieter, und meiner Freundin. Die WG besteht aus einem Haus in dem meine Freundin und ich jeweils ein Zimmer im OG mieten.
Der Vermieter ist etwas komisch was Regeln und Ansichten angeht, aber der eigentliche Kündigungsgrund (den ich ja nichtmal angeben muss) ist die Lage der WG, denn wir haben eine bessere, richtige Wohnung gefunden.
Nun möchte natürlich kündigen, und das möglichst zeitnah, denn ab dem 1. Dezember habe ich die neue Wohnung, doppelt Miete zahlen bei normalen Kündigungsfristen von 3 Monaten wäre unumgänglich, aber hier kommt evtl. mein Sonderfall für den ich bisher keine Antwort gefunden habe ins Spiel:
Das Zimmer ist voll möbliert, hat ca. 10 qm und ich habe das Nutzungsrecht für Küche und Bad, wobei jeder meiner Handlungsschritte in der Küche penetrant beobachtet und kritisiert wird, Privatsphäre habe ich höchstens noch in meinem Zimmer. Im Mietvertrag wird erwähnt dass das Zimmer nur für mich, und keine weiteren dauerhaften Bewohner ist. Laut §573c Abs. (3) BGB habe ich nun für den speziellen Fall, dass falls mein Wohnraum §549 Abs. (2) 2. entspricht ich spätestens zum 15. des Monats zum Ablauf dieses Monats kündigen darf.
Nun meine Frage: Trifft mein "Wohnraum" auf §549 Abs. (2) 2. zu?
-> §549 Abs. (2) 2.: Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
Danke schonmal im Voraus fürs Helfen
Ich wohne derzeit in einer WG mit 2 anderen Personen: Dem Vermieter, und meiner Freundin. Die WG besteht aus einem Haus in dem meine Freundin und ich jeweils ein Zimmer im OG mieten.
Der Vermieter ist etwas komisch was Regeln und Ansichten angeht, aber der eigentliche Kündigungsgrund (den ich ja nichtmal angeben muss) ist die Lage der WG, denn wir haben eine bessere, richtige Wohnung gefunden.
Nun möchte natürlich kündigen, und das möglichst zeitnah, denn ab dem 1. Dezember habe ich die neue Wohnung, doppelt Miete zahlen bei normalen Kündigungsfristen von 3 Monaten wäre unumgänglich, aber hier kommt evtl. mein Sonderfall für den ich bisher keine Antwort gefunden habe ins Spiel:
Das Zimmer ist voll möbliert, hat ca. 10 qm und ich habe das Nutzungsrecht für Küche und Bad, wobei jeder meiner Handlungsschritte in der Küche penetrant beobachtet und kritisiert wird, Privatsphäre habe ich höchstens noch in meinem Zimmer. Im Mietvertrag wird erwähnt dass das Zimmer nur für mich, und keine weiteren dauerhaften Bewohner ist. Laut §573c Abs. (3) BGB habe ich nun für den speziellen Fall, dass falls mein Wohnraum §549 Abs. (2) 2. entspricht ich spätestens zum 15. des Monats zum Ablauf dieses Monats kündigen darf.
Nun meine Frage: Trifft mein "Wohnraum" auf §549 Abs. (2) 2. zu?
-> §549 Abs. (2) 2.: Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.
Danke schonmal im Voraus fürs Helfen