DiplomHM
Erfahrener Benutzer
- Dabei seit
- 31.12.2005
- Beiträge
- 404
- Zustimmungen
- 1
Durch das am 01.09.2001 in Kraft getretene Mietrechtsreformgesetz wurde die gesetzlichen Kündigungsfristen bei Mietverhältnisses über Wohnraum geändert.
Hier wurden die Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter neu geregelt.
Die Übergangsvorschrift für Mietverträge, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden, ist mit Wirkung zum 01.06.2005 aufgehoben. Das heißt, ist ein Mietvertrag vor dem 01.09.2001 abgeschlossen worden und die Kündigung ging/geht nach dem 01.06.2005 ein, so gelten nun für Mieter die Kündigungsfristen nach § 573 c BGB und zwar 3 Monate.
Für Vermieter gelten folgende Kündigungsfristen weiterhin:
MV-Dauer weniger als 5 Jahre / Frist: 3 Monate
MV-Dauer nach 5 Jahre / Frist 6 Monate
MV-Dauer nach 8 Jahren / Frist: 9 Monate
MV-Dauer nach 10 Jahren / Frist: 12 Monate
Zusammenfassend gilt für Kündigungen, die nach dem 01.06.2005 ausgesprochen wurden oder künftig ausgesprochen werden:
1. Sind verlängerte Kündigungsfristen in den allgemeinen vorgedruckten Bestimmungen (AGB's) im Mietvertrag vorgesehen, gelten NICHT diese, sonder die gesetzliche Regelung mit der kurzen 3-monatigen Kündigungsfrist und zwar unabhängig davon, wann der Mietvertrag abgeschlossen wurde.
2. Sind verlängerte Kündigungsfristen allerdings nicht im Vertrag vorformuliert, sondern individuell ausgehandelt und erst dann in den Vertrag aufgenommen worden, so gelten, entgegen der Vorschrift des § 573 c, Abs. 4 BGB, diese Fristen und nicht die kurze Frist der gesetzlichen Regelung.
Hier wurden die Kündigungsfristen für Vermieter und Mieter neu geregelt.
Die Übergangsvorschrift für Mietverträge, die vor dem 01.09.2001 abgeschlossen wurden, ist mit Wirkung zum 01.06.2005 aufgehoben. Das heißt, ist ein Mietvertrag vor dem 01.09.2001 abgeschlossen worden und die Kündigung ging/geht nach dem 01.06.2005 ein, so gelten nun für Mieter die Kündigungsfristen nach § 573 c BGB und zwar 3 Monate.
Für Vermieter gelten folgende Kündigungsfristen weiterhin:
MV-Dauer weniger als 5 Jahre / Frist: 3 Monate
MV-Dauer nach 5 Jahre / Frist 6 Monate
MV-Dauer nach 8 Jahren / Frist: 9 Monate
MV-Dauer nach 10 Jahren / Frist: 12 Monate
Zusammenfassend gilt für Kündigungen, die nach dem 01.06.2005 ausgesprochen wurden oder künftig ausgesprochen werden:
1. Sind verlängerte Kündigungsfristen in den allgemeinen vorgedruckten Bestimmungen (AGB's) im Mietvertrag vorgesehen, gelten NICHT diese, sonder die gesetzliche Regelung mit der kurzen 3-monatigen Kündigungsfrist und zwar unabhängig davon, wann der Mietvertrag abgeschlossen wurde.
2. Sind verlängerte Kündigungsfristen allerdings nicht im Vertrag vorformuliert, sondern individuell ausgehandelt und erst dann in den Vertrag aufgenommen worden, so gelten, entgegen der Vorschrift des § 573 c, Abs. 4 BGB, diese Fristen und nicht die kurze Frist der gesetzlichen Regelung.