DiplomHM
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Mieter und Vermieter haben in einem Zusatz zu einem Wohnungsmietvertrag vereinbart, dass die Mieter 60 Monate auf ihr gesetzliches Recht zur Kündigung verzichten. Nach den Ausführungen des BGH liegt in dieser Vereinbarung kein Verstoß gegen § 573 c Abs. 4 BGB, wonach Vereinbarungen unwirksam sind, die zum Nachteil des Mieters von den gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 573 c Abs. 1 BGB abweichen. Vielmehr stelle sich erst dann die Frage, mit welcher Frist ein Mietvertrag gekündigt werden könne, wenn dem Kündigungswilligen das Recht zur Kündigung zustehe. Durch einen von den Parteien vereinbarten Verzicht auf Kündigung solle dies aber für einen bestimmten Zeitraum ausgeschlossen werden.
Urteil vom 22.12.03; BGH - VIII ZR 81/03
Urteil vom 22.12.03; BGH - VIII ZR 81/03