Gerd1719
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Hallo zusammen,
ich bin über dieses Immocation-Video gestolpert:
Keine Sorge, ihr müsst euch die vierzig Minuten nicht antun. Ich fasse mal zusammen:
Der Herr im Video mietet sich mit seiner gewerblichen GmbH (GmbH 1) in eine normale Mietwohnung ein (In seinem Fall gehört die Mietwohnung seiner eigenen vv GmbH (GmbH 2)).
Dadurch hat er auf Ebene der Vermietung einen langfristigen Mieter, nämlich GmbH 1, und GmbH 2 ist dadurch weder gewerblich geprägt, noch hat sie Probleme rund um die Kurzzeitvermietung.
Laut Mietvertrag darf untervermietet werden. Und das tut GmbH 1 in Form von Kurzzeitvermietung über booking.com, AirBnB und Co. Und anscheinend mit ganz guter Rendite.
Nun frage ich mich, wie legal die ganze Sache ist. Und zwar in Hinsicht auf die Umgehung der Zweckentfremdung für Wohnraum.
Wie ich hier im Forum lernen durfte, ist ja klar geregelt, für welche Zwecke, welche Räumlichkeiten genutzt werden dürfen (gewerbliche/wohnen). Umnutzungen müssen beantragt werden.
Kann ich mich wirklich mit einer Gesellschaft in Wohnraum einmieten und sie zu 100% für gewerbliche Zwecke nutzen (Vorausgesetzt der Vermieter spielt mit) und so irgendwelche Umnutzungsänderungen umgehen?
Wo ist da die Grenze? Ich werde ja sicherlich nicht zb an eine Zahnarztpraxis untervermieten dürfen ...
Ich hatte ja bereits in einem anderen Thread geschrieben, dass ich am Rande der Essener City unterm Dach ein kleines Zimmer leer stehen habe, welches nicht vermietbar ist (keine sanitären Anlagen, außer Klo über Gemeinschaftsflur).
Könnte ich das tatsächlich einfach so gewerblich nutzbar machen, in dem ich es so verschachtel, daß ich einen "Dauermieter" drin habe, der gewerblich untervermietet?
Ganz konkret wird in meiner Immobilie bald eine recht große Wohnung frei, die vermutlich nicht ganz so leicht an den Mann zu kriegen ist. Grundsätzlich wäre mir ein ganz gewöhnlicher Dauermieter am liebsten und das werde ich auch forcieren, aber ich frage mich nun schon, ob nicht auch dieses Modell bei mir anwendbar wäre?
Dabei denke ich gar nicht mal unbedingt an Kurzzeitunterkunft. Dürfte ich zB die Wohnung als Malatelier, als Fotomietstudio (ich selbst bin semiprofessioneller Fotograf :-) ), als Konferenzräume oder ähnliches nutzen, wenn der Hauptmieter konstant ist?
Selbst wenn das alles so kappt, ist da nicht auch eine Grenze in Richtung Gestaltungsmissbrauch?
Bin mal gespannt, was ihr dazu sagt.
Betse Grüße Gerd
ich bin über dieses Immocation-Video gestolpert:
Keine Sorge, ihr müsst euch die vierzig Minuten nicht antun. Ich fasse mal zusammen:
Der Herr im Video mietet sich mit seiner gewerblichen GmbH (GmbH 1) in eine normale Mietwohnung ein (In seinem Fall gehört die Mietwohnung seiner eigenen vv GmbH (GmbH 2)).
Dadurch hat er auf Ebene der Vermietung einen langfristigen Mieter, nämlich GmbH 1, und GmbH 2 ist dadurch weder gewerblich geprägt, noch hat sie Probleme rund um die Kurzzeitvermietung.
Laut Mietvertrag darf untervermietet werden. Und das tut GmbH 1 in Form von Kurzzeitvermietung über booking.com, AirBnB und Co. Und anscheinend mit ganz guter Rendite.
Nun frage ich mich, wie legal die ganze Sache ist. Und zwar in Hinsicht auf die Umgehung der Zweckentfremdung für Wohnraum.
Wie ich hier im Forum lernen durfte, ist ja klar geregelt, für welche Zwecke, welche Räumlichkeiten genutzt werden dürfen (gewerbliche/wohnen). Umnutzungen müssen beantragt werden.
Kann ich mich wirklich mit einer Gesellschaft in Wohnraum einmieten und sie zu 100% für gewerbliche Zwecke nutzen (Vorausgesetzt der Vermieter spielt mit) und so irgendwelche Umnutzungsänderungen umgehen?
Wo ist da die Grenze? Ich werde ja sicherlich nicht zb an eine Zahnarztpraxis untervermieten dürfen ...
Ich hatte ja bereits in einem anderen Thread geschrieben, dass ich am Rande der Essener City unterm Dach ein kleines Zimmer leer stehen habe, welches nicht vermietbar ist (keine sanitären Anlagen, außer Klo über Gemeinschaftsflur).
Könnte ich das tatsächlich einfach so gewerblich nutzbar machen, in dem ich es so verschachtel, daß ich einen "Dauermieter" drin habe, der gewerblich untervermietet?
Ganz konkret wird in meiner Immobilie bald eine recht große Wohnung frei, die vermutlich nicht ganz so leicht an den Mann zu kriegen ist. Grundsätzlich wäre mir ein ganz gewöhnlicher Dauermieter am liebsten und das werde ich auch forcieren, aber ich frage mich nun schon, ob nicht auch dieses Modell bei mir anwendbar wäre?
Dabei denke ich gar nicht mal unbedingt an Kurzzeitunterkunft. Dürfte ich zB die Wohnung als Malatelier, als Fotomietstudio (ich selbst bin semiprofessioneller Fotograf :-) ), als Konferenzräume oder ähnliches nutzen, wenn der Hauptmieter konstant ist?
Selbst wenn das alles so kappt, ist da nicht auch eine Grenze in Richtung Gestaltungsmissbrauch?
Bin mal gespannt, was ihr dazu sagt.
Betse Grüße Gerd