sonnenstern228
Wohnungsmakler dürfen Wohnräume nur im Auftrag des Vermieters oder eines Bevollmächtigten anbieten. Vermittlungen ohne Auftrag begründen keinen Anspruch auf eine Maklerprovision, urteilte das Amtsgericht Frankfurt.
Eine Frankfurter Mieterin, die einen Nachmieter suchte, hatte ein Zeitungsinserat aufgegeben. Ein Makler bot daraufhin die Wohnung mit einem eigenen Inserat an und fand einen Interessenten. Die Vormieterin vermittelte ihn an den Eigentümer, es kam zum Vertragsabschluß. Danach verlangte der Makler von dem Nachmieter die Provision. Da er selbst mit dem Eigentümer zu keinem Zeitpunkt Kontakt hatte und keinen eigenen Beitrag zum Abschluß des Mietvertrages leistete, versagten ihm die Richter die Provision.
Amtsgericht Frankfurt, 30 C 491/98 - 47
Eine Frankfurter Mieterin, die einen Nachmieter suchte, hatte ein Zeitungsinserat aufgegeben. Ein Makler bot daraufhin die Wohnung mit einem eigenen Inserat an und fand einen Interessenten. Die Vormieterin vermittelte ihn an den Eigentümer, es kam zum Vertragsabschluß. Danach verlangte der Makler von dem Nachmieter die Provision. Da er selbst mit dem Eigentümer zu keinem Zeitpunkt Kontakt hatte und keinen eigenen Beitrag zum Abschluß des Mietvertrages leistete, versagten ihm die Richter die Provision.
Amtsgericht Frankfurt, 30 C 491/98 - 47