Capo
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Betriebskosten: BGH verlängert die Abrechungsfrist für Vermieter
Grundsätzlich müssen Sie als Vermieter über die Betriebskosten Ihres Mieters innerhalb eines Jahres abrechnen. Und zwar gerechnet ab dem Ende der letzten Abrechungsperiode. Erhält der Mieter die Abrechnung verspätet, muss er eine etwaige Nachzahlung nicht leisten. So will es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Soweit der Grundsatz. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass Sie auch nach dieser einjährigen Frist noch abrechnen dürfen, wenn Sie diese Verspätung nicht verschuldet haben. Das steht für sich zwar auch schon im Gesetz und zwar in § 556 BGB. Doch haben die Karlsruher Richter dies jetzt für folgenden Fall präzisiert: Ein Vermieter hatte seinen Bescheid über die Grundsteuer erst nach der Abrechungsfrist erhalten, über diesen dann aber unverzüglich seinen Mietern gegenüber abgerechnet. Zu Recht, befanden die Richter. In diesem Fall verlängert sich die Abrechungsfrist nämlich um bis zu drei Monate, urteilten sie (BGH, Az. VII ZR 220/05).
"Immobilien-Berater-Redaktion“
RA Tobias Jan Mahlstedt, Berlin
Grundsätzlich müssen Sie als Vermieter über die Betriebskosten Ihres Mieters innerhalb eines Jahres abrechnen. Und zwar gerechnet ab dem Ende der letzten Abrechungsperiode. Erhält der Mieter die Abrechnung verspätet, muss er eine etwaige Nachzahlung nicht leisten. So will es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Soweit der Grundsatz. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass Sie auch nach dieser einjährigen Frist noch abrechnen dürfen, wenn Sie diese Verspätung nicht verschuldet haben. Das steht für sich zwar auch schon im Gesetz und zwar in § 556 BGB. Doch haben die Karlsruher Richter dies jetzt für folgenden Fall präzisiert: Ein Vermieter hatte seinen Bescheid über die Grundsteuer erst nach der Abrechungsfrist erhalten, über diesen dann aber unverzüglich seinen Mietern gegenüber abgerechnet. Zu Recht, befanden die Richter. In diesem Fall verlängert sich die Abrechungsfrist nämlich um bis zu drei Monate, urteilten sie (BGH, Az. VII ZR 220/05).
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RA Tobias Jan Mahlstedt, Berlin