Capo
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Metallgeländer am Balkon – Mehrheitsbeschluss reicht aus
In diesem Urteilsfall wurde auf einer ETV folgender Beschluss gefasst: „Die alten Mauern des Balkons sollen durch moderne Leichtmetallgeländer ersetzt werden“. Der Beschluss wurde mit Stimmenmehrheit durchgeführt. Die unterlegenen Eigentümer waren damit aber nicht einverstanden und klagten. Sie waren der Auffassung, bei der Umgestaltung der Balkone handele es sich um eine bauliche Veränderung, die nur hätte einstimmig beschlossen werden können.
Das Oberlandesgericht München war anderer Auffassung: In dem Austausch der Balkonbrüstungen sei keine bauliche Veränderung zu sehen, sondern nur eine modernisierende Instandsetzungsmaßnahme. Und diese durfte mit bloßer Stimmenmehrheit beschlossen, so die Richter. Insofern sei die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung nicht auf eine Wiederherstellung des früheren Zustands beschränkt. Vielmehr beinhalte sie auch sinnvolle Modernisierungen, die eine wirtschaftlichere Lösung zur Behebung eines Mangels darstellten. Voraussetzung ist aber immer, dass die entstehenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen. Dies wurde in dem konkreten Fall von den Richtern bejaht: Zwar sei das Anbringen von Leichtmetallgeländern etwas teurer als die Wiederherstellung der alten Klinkerbrüstungen. Doch falle der Betrag angesichts der Kosten der Gesamtsanierung nicht ins Gewicht. Außerdem gleichten die deutlich niedrigeren Wartungskosten den angefallenen Betrag schnell wieder aus. Schließlich führe die einheitliche Neugestaltung der Balkone nach Meinung des Gerichts auch nicht zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesamteindrucks. Der Mehrheitsbeschluss war somit wirksam und die Metallgeländer dürfen nun angebracht werden. (OLG München, Az 34 Wx 105/05)
In diesem Urteilsfall wurde auf einer ETV folgender Beschluss gefasst: „Die alten Mauern des Balkons sollen durch moderne Leichtmetallgeländer ersetzt werden“. Der Beschluss wurde mit Stimmenmehrheit durchgeführt. Die unterlegenen Eigentümer waren damit aber nicht einverstanden und klagten. Sie waren der Auffassung, bei der Umgestaltung der Balkone handele es sich um eine bauliche Veränderung, die nur hätte einstimmig beschlossen werden können.
Das Oberlandesgericht München war anderer Auffassung: In dem Austausch der Balkonbrüstungen sei keine bauliche Veränderung zu sehen, sondern nur eine modernisierende Instandsetzungsmaßnahme. Und diese durfte mit bloßer Stimmenmehrheit beschlossen, so die Richter. Insofern sei die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung nicht auf eine Wiederherstellung des früheren Zustands beschränkt. Vielmehr beinhalte sie auch sinnvolle Modernisierungen, die eine wirtschaftlichere Lösung zur Behebung eines Mangels darstellten. Voraussetzung ist aber immer, dass die entstehenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Nutzen stehen. Dies wurde in dem konkreten Fall von den Richtern bejaht: Zwar sei das Anbringen von Leichtmetallgeländern etwas teurer als die Wiederherstellung der alten Klinkerbrüstungen. Doch falle der Betrag angesichts der Kosten der Gesamtsanierung nicht ins Gewicht. Außerdem gleichten die deutlich niedrigeren Wartungskosten den angefallenen Betrag schnell wieder aus. Schließlich führe die einheitliche Neugestaltung der Balkone nach Meinung des Gerichts auch nicht zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesamteindrucks. Der Mehrheitsbeschluss war somit wirksam und die Metallgeländer dürfen nun angebracht werden. (OLG München, Az 34 Wx 105/05)