
Andres
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Nein, hat er nicht. Gegenstand des Mietvertrags ist nicht der Besitz an der Mietsache, sondern die Verschaffung des Besitzes an der Mietsache durch den Vermieter. Entsprechend ist bei Ende des Mietverhältnisses nicht der Besitz an der Mietsache beendet (da der Besitz zu erheblichen Teilen eine Frage tatsächlicher Verhältnisse ist, wäre das sowieso nicht möglich), sondern nur das Recht, diesen Besitz verschafft zu bekommen - verbunden mit der Verpflichtung, nun dem Vermieter wieder den Besitz zu verschaffen.Der Mieter hat durch die einseitige von ihm veranlasste rechtsgültige Kündigung eine Willenserklärung zur Besitzaufgabe abgegeben, oder etwa nicht?
Mir ist sehr schmerzhaft bewusst, dass diese Unterscheidung wahnsinnig haarspalterisch klingt, aber wenn man mit diesem bisschen Hintergrundwissen noch einmal die §§ 535 und 546 BGB liest, sollten die entsprechenden Formulierungen auffallen.
Das ist zwar richtig, schlägt sich aber eher in der praktischen Durchführung von Verfahren rund um eine Wohnungsvermietung nieder: Wenn ich von dir die Rückgabe einer Mietwohnung verlange, laufen bestimmte Rechtsgüterabwägungen anders, als wenn wir nur über die Rückgabe einer Schaufel streiten. Für die Schaufel habe ich z.B. erhebliche Möglichkeiten im vorläufigen Rechtsschutz, die für die Wohnung nicht zur Verfügung stehen.Man wird nicht (sofort) wohnungslos, wenn dir in den meisten anderen Lebensbereichen der Saft abgedreht wird.
Der Einschnitt Obdachlosikgeit vs kein Internet, da habe ich Zweifel, dass beide Dinge mit gleicher Prio betrachtet werden.
Die beiden Sachverhalte sind überhaupt nicht vergleichbar. Der DSL-Vertrag ist kein Mietvertrag, die Gegenleistung ist nicht die Verschaffung eines Besitzes und noch nicht einmal eine Sache (jedenfalls solange man von Nebenleistungen wie überlassener Hardware absieht). Die Beendigung des DSL-Vertrags erfordert keinerlei wechselseitige Verfügungen. Beide Seiten hören einfach auf, die vereinbarten Leistungen zu erbringen - das war's.
Wenn man unbedingt eine Analogie bilden will, könnte man die Situation im Wohnungsmietverhältnis umdrehen: Es ist der 1.1., ich habe einen Mietvertrag abgeschlossen, die Übergabe war für heute vereinbart. Leider bin ich unpässlich. Der Mieter darf nun auch nicht einfach aus dem Abschluss des Mietvertrages eine Besitzaufgabe meinerseits konstruieren und die Wohnung aufbrechen.