sonnenstern228
Die vom Mieter selbst ausgeführte Schlußrenovierung machte keinen Sinn, weil der Vermieter die Wohnung nach dessen Auszug ohnehin modernisieren wollte. Er hatte deshalb dem Mieter auch rechtzeitig erklärt, dass dieser bei Auszug die Wohnung nicht renovieren müsse, gleichwohl aber ihm die ersparten Kosten zu erstatten habe. Der Mieter weigerte sich jedoch zu zahlen und verwies auf die von ihm inzwischen durchgeführte Renovierung der Wohnung in eigener Regie. Doch in diesem Fall musste er doppelt zahlen. Das Ober- landesgericht Oldenburg entschied nämlich, dass der Vermieter Anspruch auf die Erstattung der ersparten Renovierungskosten habe, weil ihm der Vermieter mitgeteilt hatte, dass die Renovierungsarbeiten unnötig seien.
OLG Oldenburg, AZ 13 U 66/98
OLG Oldenburg, AZ 13 U 66/98