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Seit der Mietrechtsreform muss ein Mieter Modernisierungen auf Grund von Energiesparmaßnahmen im Bereich Heizenergie, Wasser sowie Strom dulden. Dies gilt jedoch nicht, wenn diese Maßnahme für ihn, seiner Familie oder einem anderen Angehörigen seines Haushalts eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würden (Paragraf 554 BGB). Ein Vermieter muss jedoch nicht auf extreme Besonderheiten im Verbrauchsverhalten eines einzelnen Mieters Rücksicht nehmen (so ein Urteil des Berliner Landgerichts).
Wie der Informationsdienst der Quelle Bausparkasse mitteilt, wollte ein Vermieter Im Rahmen einer ordnungsgemäß angekündigten Modernisierung von einer Gasetagenheizung auf eine energieeinsparendere Gaszentralheizung umstellen. Dies lehnte ein Mieter mit dem Hinweis ab, dass sein individueller Verbrauch viel niedriger sei. Doch die Richter des Landgerichts Berlin stellten sich auf die Seite des Vermieters. Zwar ist für die Beurteilung der Energieeinsparung einerseits die konkret vorgefundene Gastherme maßgebend, aber andererseits auch das Nutzungsverhalten eines durchschnittlichen Mieters. Auf die Besonderheit eines einzelnen Mieters - hier der unterdurchschnittliche Verbrauch - kann es hierbei nicht ankommen (Az. 67 S 154/03).
Nach erfolgter Modernisierung darf ein Vermieter bis zu elf Prozent der angefallen Kosten, die für die betreffende Wohnung anzurechnen sind, auf die Jahresmiete aufschlagen.
gefunden auf:
http://www.iw-magazin.de/newsDetails?newsID=1131969945.14&Subarea=News&chorid=00571807
Wie der Informationsdienst der Quelle Bausparkasse mitteilt, wollte ein Vermieter Im Rahmen einer ordnungsgemäß angekündigten Modernisierung von einer Gasetagenheizung auf eine energieeinsparendere Gaszentralheizung umstellen. Dies lehnte ein Mieter mit dem Hinweis ab, dass sein individueller Verbrauch viel niedriger sei. Doch die Richter des Landgerichts Berlin stellten sich auf die Seite des Vermieters. Zwar ist für die Beurteilung der Energieeinsparung einerseits die konkret vorgefundene Gastherme maßgebend, aber andererseits auch das Nutzungsverhalten eines durchschnittlichen Mieters. Auf die Besonderheit eines einzelnen Mieters - hier der unterdurchschnittliche Verbrauch - kann es hierbei nicht ankommen (Az. 67 S 154/03).
Nach erfolgter Modernisierung darf ein Vermieter bis zu elf Prozent der angefallen Kosten, die für die betreffende Wohnung anzurechnen sind, auf die Jahresmiete aufschlagen.
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