Mietminderung wegen zu kleiner Wohnfläche: Klare Rechtslage nur bei "blinder" Anmietung im Bau

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sonnenstern228

Werden Räume noch vor ihrem Bau angemietet, muß der Mieter sich auf die Zusicherungen des Vermieters im Vertrag verlassen können. Ist das Objekt später kleiner als angegeben, kann der Mieter die Übernahme der Räume ablehnen.
Der Kläger wollte eine Fläche von tausend Quadratmetern mieten. Tatsächlich waren die Räume nach der Fertigstellung aber nur 870 Quadratmeter groß. Er trat von dem Vertrag zurück. Zu Recht, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Bei Räumen , die erst noch errichtet werden müssen , dienen Angaben zu Lage und Größe nicht nur der Beschreibung, sondern der Festlegung dessen, was vom Vermieter vertraglich geschuldet wird. Anders ist es, wenn das Objekt bei der Anmietung besichtigt wurde. Dann ist der Mietvertrag nur als beschreibend nicht als zusichernd zu verstehen.



Oberlandesgericht Hamm,33 U 37/97
 
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