Mit-Eigentümer will mein Auto abschleppen lassen

Diskutiere Mit-Eigentümer will mein Auto abschleppen lassen im WEG - Allgemeine Fragen Forum im Bereich Wohnungseigentum; Nein, im öffentliche Verkehrsraum darf nur die Staatsmacht Abschleppen lassen. Und ob der im Parkverbot ist auch noch unklar
  • Mit-Eigentümer will mein Auto abschleppen lassen Beitrag #21

Ferdl

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  • Mit-Eigentümer will mein Auto abschleppen lassen Beitrag #22

Benni.G

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Im Fall des TE gibt es ja anscheinend zwei gleichwertige Einfahrten, sodass jeder immer zur Garage hin- und weg kommt.
Habe ein ähnliches Problem mal woanders diskutiert, da es eine Zeitlang wiederholt vorkam, dass unsere Einfahrt (wir haben nur eine) zugeparkt wurde.
Da war die einhellige Meinung: wenn du durch den Parker nicht rauskommst, ist es Nötigung und ein Abschleppen gerechtfertigt und die Kosten auch einklagbar.
Wenn du durch den Parkenden nur nicht reinkommst, kannst du dein Auto auch woanders abstellen, keine Nötigung, wenn du abschleppen lässt, hast du weniger Aussicht auf Erfolg, die Kosten wiederzubekommen.

Dennoch hast du Anspruch auf Unterlassung, aber wie das durchsetzbar sein sollte, keine Ahnung.
Aber stellen wir uns mal den Fall vor, dass es nur eine Einfahrt gibt und der Beschwerende nicht sein Lagergut aus der Garage bekommt. Ist das dann gleichzusetzen mit einem zugestellten PKW?
(natürlich nur insoweit, dass das Lagern von Gegenständen in der Garage erlaubt ist)
 
  • Mit-Eigentümer will mein Auto abschleppen lassen Beitrag #23

Ferdl

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(natürlich nur insoweit, dass das Lagern von Gegenständen in der Garage erlaubt ist)
Das sind verschiedene Dinge, die nichts miteinander zu tun haben. Für die Behinderung des Zugangs ist es unerheblich ob die Nutzung legal ist.
Aber stellen wir uns mal den Fall vor, dass es nur eine Einfahrt gibt
auch dann stellt sich die Frage
abgesenkte Bordsteinkante dort oder nicht???
 
  • Mit-Eigentümer will mein Auto abschleppen lassen Beitrag #24
Fremdling

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Was waren das herrlich verrückte Zeiten, als die max. ca. 750-1.000 kg schweren Kleinwagen der Bürgerschaft im Falle der Behinderung in „Eigenleistung“ von vier kräftigen Männern an den massiven stählernen Kotflügeln gefasst durch beherztes Zupacken und mit wippendem Rhythmus aus dem Weg geschafft werden konnten. Da mussten z.B. die Kanalbauer nicht lange auf Ordnungsamt und Abschleppdienst warten, bis die im absoluten Halteverbot im Baustellenbereich widerrechtlich abgestellten Fahrzeuge den Weg für die Tagesarbeit freimachten.:)
(Geht heute mit den 3,5-to-SUVs und Plaste-Schürze nicht mehr sooo gut …)

Im hier diskutierten Fall schaut es doch so aus, dass der die Einfahrt zuparkende Miteigentümer und Bewohner aus Sicht des TE gar kein ultimatives Hindernis ist, welches das Abschleppen legitimieren würde. Der die Garagen vermietende Miteigentümer fordert dagegen für seinen Mieter bei der zugeparkten Einfahrt einen freien Weg, wozu uns die Argumente bisher verborgen bleiben. Insofern fehlt für jeglichen Klärungsversuch der „Abschlepp-Frage“ die faktische Basis.
 
  • Mit-Eigentümer will mein Auto abschleppen lassen Beitrag #25
Darth_Vader

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Nein, im öffentliche Verkehrsraum darf nur die Staatsmacht Abschleppen lassen. Und ob der im Parkverbot ist auch noch unklar
Stimmt, dass er auf der Straße im öffentlichen Raum steht, habe ich überlesen.
 
  • Mit-Eigentümer will mein Auto abschleppen lassen Beitrag #26

jorgk

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Ist bei der Einfahrt ein abgesenkter Bordstein?
Das ist irrelevant, sofern es von den tatsächlichen Gegebenheiten her deutlich ist, dass es sich um einen Zugang (Ein-/Ausfahrt) handelt.

Leider finde ich das entsprechende Urteil nicht mehr. Aber, es ergibt sich eigentlich recht eindeutig aus der StVO § 12:
"(3) Das Parken ist unzulässig ...
3. ... vor Grundstücksein- und -ausfahrten, ...".

Diese _brauchen_ nicht durch Bordsteinabsenkungen kenntlich gemacht werden.

Natürlich, steht in § 12 auch ...
"5. ... vor Bordsteinabsenkungen."

... und eine solche Absenkung macht es in der Tat eindeutig (nur wenn dort dann trotzdem der Gartenzaun ununterbrochen weiterläuft darf man/frau bestimmt überlegen, wie ernst das zu nehmen ist).
 
  • Mit-Eigentümer will mein Auto abschleppen lassen Beitrag #27

wuxel

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Da ist das Parken nach § 12 Abs.3 Nr.3 StVO im Grundsatz unzulässig.

Die Frage ist halt, was ist, wenn man vor seiner eigenen Zufahrt parkt.

Der Eigentümer könnte das Ordnungsamt informieren und darauf hoffen, dass dies eine Abschleppung veranlasst.
Die würden aber wohl mit den Haus- und Garagenbesitzern sprechen, ob das parkende Auto überhaupt stört.
Wenn die das verneinen, wird das Ordnungsamt auch nichts tun.

Einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch des Eigentümers sehe ich nicht.

Das sehe ich anders. Ich meine hier geht eine Besitzstörung von demjenigen aus, der vor der Einfahrt parkt. Zudem hat sich die Wiederholungsgefahr wohl auch schon mehrfach verwirklicht, weil das ganze regelmäßig vom Besitzstörer erfolgt.
Eine Abmahnung mit der Aufforderung der zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsenerklärung, ist meiner Meinung nach deutlich Zielführender als das Abschleppen. Sollte der Besitzstörer die strafbewehrte Unterlassungsenerklärung nicht abgeben, muss man seinen Unterlassungsanspruch dann nötigenfalls gerichtlich geltend machen und durchsetzen.
 
  • Mit-Eigentümer will mein Auto abschleppen lassen Beitrag #28

Grimgerde

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  • Mit-Eigentümer will mein Auto abschleppen lassen Beitrag #29

wuxel

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Korrekt.

Darum geht es aber nicht.

Die Frage des TE ist

Mir ging es dabei eher um den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch des Eigentümers, der von Ihnen verneint wurde.
Abschleppen lassen ist ohnehin eine schlechte Lösung. Besser wäre wenn man den Störer zwecks Unterlassung in Anspruch nimmt.
 
  • Mit-Eigentümer will mein Auto abschleppen lassen Beitrag #30

Grimgerde

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Das sehe ich anders. Ich meine hier geht eine Besitzstörung von demjenigen aus, der vor der Einfahrt parkt. Zudem hat sich die Wiederholungsgefahr wohl auch schon mehrfach verwirklicht, weil das ganze regelmäßig vom Besitzstörer erfolgt.

Mir ging es dabei eher um den zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch des Eigentümers, der von Ihnen verneint wurde.

Besitzgestört kann nur der Besitzer sein.
Der Eigentümer kann nur eigentumsgestört sein.

Die Haus- und Garagenbesitzer wollen aber nichts vom Falschparker.

Und der Eigentümer ist nicht in seinem Eigentum gestört.

Ergo hat der Eigentümer keine zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche an den TE.
 
  • Mit-Eigentümer will mein Auto abschleppen lassen Beitrag #31

Rindvieh

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natürlich nur insoweit, dass das Lagern von Gegenständen in der Garage erlaubt ist

Ist es nicht grundsätzlich verboten eine Garage nur zu Lagerzwecken zu verwenden?

Und der Eigentümer ist nicht in seinem Eigentum gestört.
Und wenn der Garagen-Mieter wegen der zugeparkten Einfahrt kündigt und der Eigentümer somit keine Miete mehr erhält, liegt dann eine Störung vor?
 
  • Mit-Eigentümer will mein Auto abschleppen lassen Beitrag #32
Andres

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Ergo hat der Eigentümer keine zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche an den TE.
... aus den Vorschriften über Besitzstörung, jedenfalls solange der Eigentümer nicht auch selbst Besitzer ist. Er hat aber als Eigentümer trotzdem einen Unterlassungsanspruch wegen rechtswidriger Beeinträchtigungen, nur eben aus anderer Quelle, nämlich § 1004 BGB statt § 862 BGB. Alles andere würde den Vermieter auch in arge Bedrängnis bringen, denn Falschparker vor oder auf einem vermieteten Stellplatz können einen Mangel darstellen, der auch zur Minderung der Miete berechtigt. Wenn der Eigentümer nun keine Unterlassungsansprüche hätte ...

Davon abgesehen verstehe ich die Diskussion nicht so richtig. Auf § 12 StVO hat @jorgk schon hingewiesen. Dass man auch vor der eigenen Einfahrt nicht parken darf, mag ein Kuriosum der StVO sein. Im Kern ist die Lage aber ziemlich klar: Es ist ordnungswidrig, die zuständige Stelle (Polizei, falls nicht andere Behörden vor Ort zuständig sind, meist Ordnungsamt) könnte den Falschparker abschleppen, ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch besteht auch, eigentlich sogar zwei.
 
  • Mit-Eigentümer will mein Auto abschleppen lassen Beitrag #33

Grimgerde

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Und wenn der Garagen-Mieter wegen der zugeparkten Einfahrt kündigt und der Eigentümer somit keine Miete mehr erhält, liegt dann eine Störung vor?
Dann liegt nach wie vor eine Besitzstörung vor.

Aber der Besitzer hat gewechselt.

Somit kann der Eigentümer, der dann auch Besitzer ist, aus der Besitzstörung heraus agieren.
 
  • Mit-Eigentümer will mein Auto abschleppen lassen Beitrag #34

Grimgerde

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  • Mit-Eigentümer will mein Auto abschleppen lassen Beitrag #35
immobiliensammler

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  • Mit-Eigentümer will mein Auto abschleppen lassen Beitrag #37
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Es besteht dort kein Parkverbot für den Verfügungsberechtigten.

Und wo ist das geregelt? Nochmal: Welcher Parapraph der StVO oder entsprechende Urteile wäre interessant, dann probiere ich das demnächst mal aus! Gilt das auch, wenn vor dem Grundstück ein absolutes Halteverbot angeordnet ist? Oder nur beim Parkverbot?
 
  • Mit-Eigentümer will mein Auto abschleppen lassen Beitrag #38

Grimgerde

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Und wo ist das geregelt?
Das ist Richterrecht.
Gilt das auch, wenn vor dem Grundstück ein absolutes Halteverbot angeordnet ist? Oder nur beim Parkverbot?
Bei einem angeordneten Haltverbot (Z. 283) gilt das selbstverständlich nicht.
Bei einem angeordneten Parkverbot (Z.286) wird das ebenfalls nicht gelten, denn die Begründung des Parkverbots ist dann ja eben nicht die Grundstückszufahrt.
 
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