muss die WEG für undichte Dachgauben gemeinsam zahlen

Diskutiere muss die WEG für undichte Dachgauben gemeinsam zahlen im WEG - Allgemeine Fragen Forum im Bereich Wohnungseigentum; Hallo, in unserer WEG besteht Uneinigkeit darüber, wer für Undichtigkeiten an Dachgauben aufkommen muss. Im Dach sind ältere Gauben eingebaut...
  • muss die WEG für undichte Dachgauben gemeinsam zahlen Beitrag #1

barchettist

Hallo,
in unserer WEG besteht Uneinigkeit darüber, wer für Undichtigkeiten an Dachgauben aufkommen muss.
Im Dach sind ältere Gauben eingebaut, die an den Seiten mit Schiefer verblendet sind. Die Gauben gehören im Grunde zu den oberen Dachwohnungen. Die seitliche Schieferverblendung ist undicht geworden und Regenwasser findet seinen Weg.
Muss die WEG die Reparatur gemeinsam zahlen oder ist der jeweilige Eigentümer der Wohnung verantwortlich?
Vielen Dank und Gruß
barchettist
 
  • muss die WEG für undichte Dachgauben gemeinsam zahlen Beitrag #2

Insolvenzprofi

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Original von barchettist
Im Dach sind ältere Gauben eingebaut, die an den Seiten mit Schiefer verblendet sind. barchettist

Wenn nichts anderes in der Teilungserklärung (8WEG) bzw. Einräumungsvertrag (3 WEG) vereinbart worden ist, dann gehört dieses zum Gemeinschaftseigetum und es muss von der gesamtheit getragen werden, guck mal rein, ich bin davon überzeigt, dass dieses kein einzelner wohnungseigentümer tragen muss
 
  • muss die WEG für undichte Dachgauben gemeinsam zahlen Beitrag #3

barchettist

was müßte denn in der Teilungserklärung stehen, wenn die Verantwortung für die Gauben allein beim Nutzer liegen soll? Immerhin haben ja nur die jeweiligen oberen Eigentümer was von den Gauben.
Ich denke mir, wenn ein Fenster kaputt geht, ist das ja auch zwar Gebäudebestandteil, aber trotzdem Sache des betroffenen Eigentümers. Warum dann nicht die ausschließlich dem DG-Eigentümer zur Verfügung stehende Gaube?
 
  • muss die WEG für undichte Dachgauben gemeinsam zahlen Beitrag #4

Insolvenzprofi

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nein, wenn am fenster was kaputt geht, hängt es davon ab, ob innen oder aussen, wenn aussen,d ann gemeinschaft... zum gemeinschaftseig. gehören alle teile des gebäudes, die für dessen bestand und sicherheit erforderlich sind udn alle aneren anlagen und einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen gebrauch der wohnungseigentüer dienen. dazu gehören geschossdecken fundamente, isolierschicht, ´trennwand, aufzugsanlagen und vieles vieles mehr, auch die gauben, wenn in der TE nix darüber steht, gehört es automatisch zum gemeinschaftseigentum...
 
  • muss die WEG für undichte Dachgauben gemeinsam zahlen Beitrag #5

Geordy

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Hallo
Das wäre ja ein Witz, wenn nur die Eigentümer die unterm Dach wohnen, die Reparatur bezahlen müssten!! :stupid
Dach gehört zur Gemeinschaft. Wichtig ist immer die Teilungserklärung. Fenster können auch herausgenommen sein.
MFG Geordy
 
  • muss die WEG für undichte Dachgauben gemeinsam zahlen Beitrag #6

Insolvenzprofi

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Original von Geordy
Fenster können auch herausgenommen sein.
MFG Geordy

richtig!
 
  • muss die WEG für undichte Dachgauben gemeinsam zahlen Beitrag #7

barchettist

Original von Geordy
Hallo
Das wäre ja ein Witz, wenn nur die Eigentümer die unterm Dach wohnen, die Reparatur bezahlen müssten!! :stupid
Dach gehört zur Gemeinschaft. Wichtig ist immer die Teilungserklärung.
MFG Geordy

ist schon klar, aber es geht ja nicht um's Dach, sondern um die SEITEN der Gauben.
 
  • muss die WEG für undichte Dachgauben gemeinsam zahlen Beitrag #8

Geordy

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Hallo
Die Seiten der Gauben sind doch Wände?? Und die gehören auch der Gemeinschaft.
Wenn in der Teilungserklärung nichts anderes steht!!!
MfG Geordy
 
  • muss die WEG für undichte Dachgauben gemeinsam zahlen Beitrag #9

Capo

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Die Seiten von Gauben gehören zum Dach. (konstrukt. Dachabschnitt) ISt aber so oder so Gemeinschaftseigentum...
 
  • muss die WEG für undichte Dachgauben gemeinsam zahlen Beitrag #10

luckylok

und was ist mit den Dachfenstern ?
Gemeinschaftseigentum wie Dachfläche oder Fenster von DG-Wohnung weil DG-Wohnung sonst kein Fenster hat ?
 
  • muss die WEG für undichte Dachgauben gemeinsam zahlen Beitrag #11
Martens

Martens

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moin,

grundsätzlich gilt, wie insolvenzprofi schon schrieb, daß alles, was außen am Gebäude ist, zwingend Gemeinschaftseigentum darstellt. Somit ist die Gemeinschaft immer dran.

In der Teilungserklärung kann stehen, daß z.B. die Kosten der Instandhaltung von Fenstern immer der Eigentümer trägt, zu dessen Einheit die Fenster gehören.
Also: noch immer Gemeinschaftseigentum, aber zugeordnete Kostentragung.

Bei Dachgeschoßausbauten steht manchmal in der TE, daß die Instandhaltungskosten der angelegten Dachgärten, Gauben, Türmchen und Zinnen, Geländer, Windschutzwände oder was man auf so einem Dach noch schönes machen kann von den Eigentümern getragen werden, zu deren Einheit die Installationen gehören.

Steht soetwas aber nicht in der Teilungserklärung - man kann es eigentlich nicht überlesen - dann ist - wie gesagt - die Gemeinschaft dran.

hoffe geholfen zu haben,
Christian Martens
 
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