sonnenstern228
Ein Vermieter darf einen Nachmieter ablehnen, wenn dieser nicht bereit ist, vorbehaltlos in den laufenden Mietvertrag "einzusteigen". Dies entschied das Frankfurter Oberlandesgericht (OLG) in einem Urteil. Der Vermieter von Gewerberäumen darf daher einen Nachmieter ablehnen, wenn dieser die Räume als Wohnung nutzen möchte.
Der Mieter hatte geltend gemacht, den Vermieter von vornherein darauf hingewiesen zu haben, dass der Nachmieter die Räume künftig als Wohnung nutzen wollte. Weil der Vermieter zunächst keine Einwände erhoben habe, wollte der Mieter die spätere Weigerung nicht akzeptieren. Das OLG folgte dem nicht.
Das Gericht argumentierte, der Vermieter verstoße nicht gegen Treu und Glauben, wenn er den Nachmieter ablehne, weil er beispielsweise im Nachhinein erfahren habe, dass eine Nutzungsänderung der Räume für ihn steuerliche Nachteile bringe. Das gelte auch für den Fall, dass sich der Vermieter zuvor mit dem Nachmieter einverstanden erklärt habe. Es sei dem Vermieter nicht zumutbar, wenn er finanzielle Nachteile hat durch den Abschluss eines Ersatzmietvertrages.
Oberlandesgericht Frankfurt: Az.: 1 U 251/98
Der Mieter hatte geltend gemacht, den Vermieter von vornherein darauf hingewiesen zu haben, dass der Nachmieter die Räume künftig als Wohnung nutzen wollte. Weil der Vermieter zunächst keine Einwände erhoben habe, wollte der Mieter die spätere Weigerung nicht akzeptieren. Das OLG folgte dem nicht.
Das Gericht argumentierte, der Vermieter verstoße nicht gegen Treu und Glauben, wenn er den Nachmieter ablehne, weil er beispielsweise im Nachhinein erfahren habe, dass eine Nutzungsänderung der Räume für ihn steuerliche Nachteile bringe. Das gelte auch für den Fall, dass sich der Vermieter zuvor mit dem Nachmieter einverstanden erklärt habe. Es sei dem Vermieter nicht zumutbar, wenn er finanzielle Nachteile hat durch den Abschluss eines Ersatzmietvertrages.
Oberlandesgericht Frankfurt: Az.: 1 U 251/98