innocent
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Das Thema "Nebenkosten bei Leerstand" ist nicht neu, ich weiß, dennoch frage ich zur Sicherheit konkret nach:
In dem Artikel http://www.mdr.de/hier-ab-vier/rat_und_tat/5171.html lese ich den Satz
Konkret geht es hier um die allgemeinen Stromkosten (Flur, Sat-Anlage etc.), die bislang nach Wohneinheiten umgelegt werden; bei Leerstand einzelner Wohnungen erhöhte sich also die Umlage entsprechend für die anderen Mietparteien.
In dem Artikel http://www.mdr.de/hier-ab-vier/rat_und_tat/5171.html lese ich den Satz
Dem entspricht, soweit ich sehe, auch das BGH-Urteil vom 13.5.06 (VIII ZR 159/05):Entscheidend ist somit nicht, ob die Betriebskosten verbrauchsabhängig oder verbrauchsunabhängig entstehen, sondern, ob sich der Umlagemaßstab am Verbrauch orientiert oder nicht.
Folgt daraus, dass nicht nur bei einer Umlage nach Wohnfläche, sondern auch nach Zahl der Wohneinheiten der Vermieter die auf leerstehende Wohnungen entfallenden Kosten tragen muss?Wenn die ("kalten") Betriebskosten vereinbarungsgemäß nach dem Verhältnis der Fläche der Mietwohnung zur Gesamtwohnfläche umzulegen sind, hat der Vermieter die auf leerstehende Wohnungen entfallenden Betriebskosten grundsätzlich selbst zu tragen; dies gilt auch für verbrauchsabhängige Betriebskosten, die wegen fehlender Erfassung des Verbrauchs der einzelnen Mieter nach der Wohnfläche abgerechnet werden.
Konkret geht es hier um die allgemeinen Stromkosten (Flur, Sat-Anlage etc.), die bislang nach Wohneinheiten umgelegt werden; bei Leerstand einzelner Wohnungen erhöhte sich also die Umlage entsprechend für die anderen Mietparteien.