sonnenstern228
Der Mieter muss überhaupt nur Nebenkosten zahlen, wenn es im Mietvertrag steht.
Der Vermieter darf nicht alle Kosten auf den Mieter abwälzen. Laut Gesetz gibt es 17 Kostenarten, die er umlegen darf: Heizung und Warmwasser, Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Fahrstuhl, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Versicherung, Hauswart, Gemeinschaftsantenne oder Breitbandkabel, Wäschepflege und sonstige Kosten wie zum Beispiel Schwimmbad und Sauna im Haus
Verwaltungs- und Reparaturkosten, Mietausfall- und Umweltschäden-Versicherung (Pförtner- und Überwachungskosten sind allein Sache des Vermieters)
Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen. Nach Ablauf dieser Frist kann er in der Regel keine Nachzahlungen mehr stellen. Bei der Pflicht abzurechnen bleibt es.
Egal, was im Vertrag steht, Verwaltungskosten trägt allein der Vermieter: Ausgaben für die Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen, Telefon
Reparaturkosten in Haus oder Wohnung sind immer Sache des Vermieters.
Instandhaltungskosten und -rücklage zahlt der Eigentümer einer Wohnung, nicht der Mieter.
Der Mieter zahlt nur, was anteilig auf seine Wohnung entfällt. Büros und Geschäfte verursachen höhere Betriebskosten, müssen also stärker belastet werden als Wohnungen.
Wartungskosten, zum Beispiel für den Aufzug, werden auf die Mieter umgelegt. Vor allem bei so genannten „Voll-Wartungs-Verträgen“ verbergen sich hinter dem Begriff aber auch Reparaturen der Anlage – die trägt der Vermieter.
Zahlt der Mieter die Kosten für den Hausmeister, sind damit meist auch die Ausgaben für Gartenpflege, Treppenhausreinigung und so weiter abgegolten.
Übernimmt der Hausmeister Verwaltungsaufgaben und erledigt Reparaturen, darf nicht das gesamte Hausmeister-Gehalt auf die Mieter umgelegt werden.
Will der Vermieter „Sonstige Betriebskosten“ abrechnen, muss im Mietvertrag stehen, um welche Posten es sich dabei handelt.
Bei den Heizkosten darf der Vermieter nur das tatsächlich verbrauchte Öl berechnen. Was am Ende des Abrechnungszeitraums noch im Tank ist, muss er abziehen.
Bei der Kostenverteilung nach Wohnfläche kommt es auf die tatsächliche Wohnungsgröße an, nicht auf die im Mietvertrag möglicherweise genannte. Nachmessen lohnt sich!
Der Vermieter darf nicht alle Kosten auf den Mieter abwälzen. Laut Gesetz gibt es 17 Kostenarten, die er umlegen darf: Heizung und Warmwasser, Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Fahrstuhl, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Versicherung, Hauswart, Gemeinschaftsantenne oder Breitbandkabel, Wäschepflege und sonstige Kosten wie zum Beispiel Schwimmbad und Sauna im Haus
Verwaltungs- und Reparaturkosten, Mietausfall- und Umweltschäden-Versicherung (Pförtner- und Überwachungskosten sind allein Sache des Vermieters)
Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach dem Ende des Abrechnungszeitraums vorlegen. Nach Ablauf dieser Frist kann er in der Regel keine Nachzahlungen mehr stellen. Bei der Pflicht abzurechnen bleibt es.
Egal, was im Vertrag steht, Verwaltungskosten trägt allein der Vermieter: Ausgaben für die Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen, Telefon
Reparaturkosten in Haus oder Wohnung sind immer Sache des Vermieters.
Instandhaltungskosten und -rücklage zahlt der Eigentümer einer Wohnung, nicht der Mieter.
Der Mieter zahlt nur, was anteilig auf seine Wohnung entfällt. Büros und Geschäfte verursachen höhere Betriebskosten, müssen also stärker belastet werden als Wohnungen.
Wartungskosten, zum Beispiel für den Aufzug, werden auf die Mieter umgelegt. Vor allem bei so genannten „Voll-Wartungs-Verträgen“ verbergen sich hinter dem Begriff aber auch Reparaturen der Anlage – die trägt der Vermieter.
Zahlt der Mieter die Kosten für den Hausmeister, sind damit meist auch die Ausgaben für Gartenpflege, Treppenhausreinigung und so weiter abgegolten.
Übernimmt der Hausmeister Verwaltungsaufgaben und erledigt Reparaturen, darf nicht das gesamte Hausmeister-Gehalt auf die Mieter umgelegt werden.
Will der Vermieter „Sonstige Betriebskosten“ abrechnen, muss im Mietvertrag stehen, um welche Posten es sich dabei handelt.
Bei den Heizkosten darf der Vermieter nur das tatsächlich verbrauchte Öl berechnen. Was am Ende des Abrechnungszeitraums noch im Tank ist, muss er abziehen.
Bei der Kostenverteilung nach Wohnfläche kommt es auf die tatsächliche Wohnungsgröße an, nicht auf die im Mietvertrag möglicherweise genannte. Nachmessen lohnt sich!