Original von FoFair
Hallo capo, hallo Fridleif,
vielen Dank für eure Antworten.
Ich selbst wohne nicht in der ETW und bin mit den Leistungen der Hausverwaltung nicht zufrieden (Informationsaustausch, Erreichbarkeit, etc. ...).
Bezahle z.Zt. für eine leer stehende ETW €140,- "Hausgeld" und ein neuer Mieter ist sobald auch nicht in Sicht.
~80% der Wohnungen stehen leer, der Haus-Immo-Makler kümmert sich keinen Millimeter um die Weitervermietung- ich soll noch die Maklergebühren übernehmen damit die ETW schnell vermietet werden kann :stupid "....im Osten wäre es so üblich...." war der genaue Wortlaut.
Das hauseigene Instandhaltungsteam hat mir ein horrenten Kostenvoranschlag für die Renovierung einer verwüsteten Wohnung- die Bilder kennt man ja aus dem Fernsehen- gemacht.
Da sagt mir mein Bauch: verlass die Hausverwaltung!
Die anderen Eigentümer sind sich über einen Wechsel leider nicht so stimmig.
Es wurde eine Wohnung gekauft in der Erwartung eines wirtschaftlichen Erfolgs. Dieser Erfolg hat sich nicht eingestellt. Über Gründe der Entscheidung und des Misserfolgs zu spekulieren, führt hier nicht weiter.
Eine Spekulation erlaube ich mir allerdings: der Verwalter wird für die Folgen einer Fehlentscheidung verantwortlich gemacht. In diesem Zusammenhang werden mit großer Selbstverständlichkeit auch von einem Dritten, hier einem Makler, Leistungen erwartet und eine Vergütung dieser Leistungen mit der gleichen selbstverständlichkeit verweigert.
Diese Haltung bringt den Eigentümer einer Problemlösung keinen Schritt näher. Es würde vermutlich allen Beteiligten helfen, wenn der Eigentümer zunächst einmal über den Sachverhalt nachdenken würde. Völlige Ahnungslosigkeit ist unter Wohnungseigentümern ein leider sehr weit verbreiteter Zustand.
Der allererste Punkt ist der Umfang des Verwalterauftrags; WEG, Sondereigentum oder beides.
Es ist grundsätzlich zunächst Sache des Eigentümers, sich um die Vermietung der Wohnung zu kümmern. Dies kann dadurch geschehen dass ein Verwalter beauftragt wird. Man beachte dabei, dass WEG-Verwalter und Sondereigentumsverwalter keineswegs zwingend die gleiche Person sein müssen. Gibt es keinen Auftrag zur Verwaltung des Sondereigentums, ist der Verwalter der WEG nicht für die Vermietung der Wohnung zuständig.
Selbstverständlich kann auch ein Makler beauftragt werden. Allerdings wird der Makler für seine Tätigkeit eine Vergütung verlangen. Da die Aussichten auf eine Provision vom Mieter bei angeblich 80% Leerstand eher schlecht sein werden, wird der Makler auch nur schwer zu völlig aussichtlosem Aufwand zu überzeugen sein. Falls doch, wäre der Makler vermutlich nach kurzer Zeit pleite und der Eigentümer hätte noch immer keinen Mieter.
Abschließend beklagt sich man sich dann noch über einen angeblich überhöhten Kostenvoranschlag durch das "hauseigene Instandhaltungsteam" Auch hier ist schlicht und einfach der Verstand des Eigentümers gefordert. Sieht man mal davon ab, dass es sich wohl kaum um ein Team handeln dürfte, das bei der WEG fest beschäftigt ist, sollte sich jederzeit ein Anbieter finden lassen, der die Leistungen für einen geringeren Preis erbringt.
Soweit also erst mal die Beschimpfungen... :zwinker
Wenn man nach Kenntnis der Rahmendaten noch immer den WEG-Verwalter abberufen will, sollte man zunächst einen Blick in den Bestellungsbeschluss und den Verwaltervertrag werfen. U.U. ist die Abberufung des Verwalters und die Kündigung des Vertrags auf einen wichtigen Grund beschränkt. Auch wenn es viele Eigentümer nicht zu Kenntnis nehmen wollen und auch auf die Gefahr einer Wiederholung: der Verwalter haftet nicht für den wirtschaftlichen Erfolg der Investition. Unvermietbarkeit der Wohnung wäre keinesfalls ein wichtiger Grund für die Abberufung des WEG-Verwalters vor dem Ende des Bestellungszeitraums.
Die Abberufung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung. Ebenso wird ein neuer Verwalter durch Mehrheitsbeschluss bestellt. Nach der Abberufung sollte auch der Verwaltervertrag gekündigt werden.
Mit einer Abberufung geht die Eigentümergemeinschaft das Risiko einer Beschlussanfechtung und von Schadenersatzansprüchen ein. Prinzipiell kann der abberufene Verwalter den Beschluss anfechten. Bei entsprechendem Ergebnis des Gerichtsverfahrens hat die Gemeinschaft dann vielleicht 2 Verwalter, die bezahlt werden müssen.
Wenn auch nach meinen Ausführungen noch der Wille zur Abberufung des Verwalters besteht, könnte man mit mir auch über einen Auftrag in Plauen reden :zwinker