Paul.123
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Hallo zusammen,
mir stellt sich derzeit die Frage, wer die Kosten zur Reparatur einer Wohnungseingangstür in einem speziellen Fall tragen muss. Der Eigentümer der Wohnung oder die Gemeinschaft.
Hintergrund: Die Wohnung wurde vor 1-2 Jahren gekauft. Dabei war die Tür durch einen Einbruchversuch schon leicht beschädigt. Inzwischen fällt die Tür auseinander und muss komplett ersetzt werden.
Es gibt Urteile, wie das BGH Urteil vom 25.10.2013, V ZR 212/12, in welchem Wohnungseingangstüren klar und verpflichtend als Gemeinschaftseigentum eingestuft werden, unabhängig von Zusatzvereinbarungen. Die Hausverwaltung ist jedoch der Auffassung, dass die neue Wohnungseingangstür dennoch vom Eigentümer bezahlt werden muss.
Folgende Argumentation wird von der Hausverwaltung angeführt:
Wer hat nun recht und wie sieht die Praxis in solchen Fällen aus?
Habt Ihr praktische Erfahrungen in solchen Fällen?
mir stellt sich derzeit die Frage, wer die Kosten zur Reparatur einer Wohnungseingangstür in einem speziellen Fall tragen muss. Der Eigentümer der Wohnung oder die Gemeinschaft.
Hintergrund: Die Wohnung wurde vor 1-2 Jahren gekauft. Dabei war die Tür durch einen Einbruchversuch schon leicht beschädigt. Inzwischen fällt die Tür auseinander und muss komplett ersetzt werden.
Es gibt Urteile, wie das BGH Urteil vom 25.10.2013, V ZR 212/12, in welchem Wohnungseingangstüren klar und verpflichtend als Gemeinschaftseigentum eingestuft werden, unabhängig von Zusatzvereinbarungen. Die Hausverwaltung ist jedoch der Auffassung, dass die neue Wohnungseingangstür dennoch vom Eigentümer bezahlt werden muss.
Folgende Argumentation wird von der Hausverwaltung angeführt:
- In der Teilungserklärung - wie vorliegend- kann ein anderer Kostenverteilschlüssel vereinbart werden, so wie eben hier für Außenfenster und -separat aufgeführt- Wohnungeingangstüren.
- Es handelt sich nicht um die Zuordnung der Wohnungseingangstür zum Sondereigentum, dies wäre nichtig.
- Es handelt sich um einen in der TE vereinbarten gesonderten Kostenumlageschlüssel, dieser ist rechtens.
Wer hat nun recht und wie sieht die Praxis in solchen Fällen aus?
Habt Ihr praktische Erfahrungen in solchen Fällen?