gyndae
Hallo,
ich besitze eine Eigentumswohnung, die von einer Hausverwaltung betreut wird. Wir haben unsere ETV immer recht spät im Jahr, meist wird es Sommer. In früheren Jahren lief das immer so:
Auf der ETV wurde ein neuer Wirtschaftsplan für das laufende Jahr beschlossen. Geänderte Vorauszahlungen waren dann rückwirkend zum 1.1. fällig. War die Vorauszahlung nach dem alten Wirtschaftsplan z.B. 125,- EUR und wurde dann im August ein neuer WP mit 150,- beschlossen, so war die Differenz von 25,- von Januar bis Juli nachzuzahlen.
Bei der ETV im Jahr 2005 meinte dann der Verwalter, daß eine Gerichtsentscheidung gibt, wonach geänderte Vorauszahlungen entsprechend einem neuen WP erst ab dem Tag der Beschlußfassung gelten, nicht rückwirkend. Das wurde auch so gehandhabt. Der aktuelle WP gilt dann so lange, bis ein neuer beschlossen wird.
Soweit, sogut. In diesem Jahr haben wir einen neuen Verwalter, wir haben - wieder im Sommer - einen neuen WP für 2006 genehmigt....und nun berechnet der Verwalter die neuen Vorauszahlungen rückwirkend zum 1. Januar. Wie sieht es denn nun rechtlich aus, ab wann sind geänderte Vorauszahlungen zu leisten? Ab dem Tag der Beschlußfassung oder rückwirkend? Oder muß es im letzteren Fall ausdrücklich auf der ETV so beschlossen werden? Und wenn es so beschlossen wurde, die Rechtssprechung aber anders urteilt: was zählt denn dann?
ich besitze eine Eigentumswohnung, die von einer Hausverwaltung betreut wird. Wir haben unsere ETV immer recht spät im Jahr, meist wird es Sommer. In früheren Jahren lief das immer so:
Auf der ETV wurde ein neuer Wirtschaftsplan für das laufende Jahr beschlossen. Geänderte Vorauszahlungen waren dann rückwirkend zum 1.1. fällig. War die Vorauszahlung nach dem alten Wirtschaftsplan z.B. 125,- EUR und wurde dann im August ein neuer WP mit 150,- beschlossen, so war die Differenz von 25,- von Januar bis Juli nachzuzahlen.
Bei der ETV im Jahr 2005 meinte dann der Verwalter, daß eine Gerichtsentscheidung gibt, wonach geänderte Vorauszahlungen entsprechend einem neuen WP erst ab dem Tag der Beschlußfassung gelten, nicht rückwirkend. Das wurde auch so gehandhabt. Der aktuelle WP gilt dann so lange, bis ein neuer beschlossen wird.
Soweit, sogut. In diesem Jahr haben wir einen neuen Verwalter, wir haben - wieder im Sommer - einen neuen WP für 2006 genehmigt....und nun berechnet der Verwalter die neuen Vorauszahlungen rückwirkend zum 1. Januar. Wie sieht es denn nun rechtlich aus, ab wann sind geänderte Vorauszahlungen zu leisten? Ab dem Tag der Beschlußfassung oder rückwirkend? Oder muß es im letzteren Fall ausdrücklich auf der ETV so beschlossen werden? Und wenn es so beschlossen wurde, die Rechtssprechung aber anders urteilt: was zählt denn dann?