Maja
Erfahrener Benutzer
Ich habe gehört, dass es ein neues BGH Urteil oder Beschluss über Verjährung von Schönheitsreparaturen bevor Sie überhaupt anfallen gibt.
Folgender Fall:
Ein Mieter hat ein Zeitmietvertrag, dieser endet am 31.7.2007. Er gibt dem Vermieter ende des Jahres den Schlüßel weil er sagt, dass er woanders arbeitet und die Wohnung nicht mehr braucht. Ein Schl. behält er um Schönheitsreparaturen noch durchzuführen. Nun ist der 30.7.2006 und er gibt sein Schl. ohne weitere Maßnahmen ab. Da die Abgabe der Wohnung schon 6 Monate zurück liegt, sind die Schönheitsreparaturen verfallen...
Dieses erklärt der BGH als Rechtens.
Folgender Fall:
Ein Mieter hat ein Zeitmietvertrag, dieser endet am 31.7.2007. Er gibt dem Vermieter ende des Jahres den Schlüßel weil er sagt, dass er woanders arbeitet und die Wohnung nicht mehr braucht. Ein Schl. behält er um Schönheitsreparaturen noch durchzuführen. Nun ist der 30.7.2006 und er gibt sein Schl. ohne weitere Maßnahmen ab. Da die Abgabe der Wohnung schon 6 Monate zurück liegt, sind die Schönheitsreparaturen verfallen...
Dieses erklärt der BGH als Rechtens.