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Nicht jede Sörung durch den Betrieb einer Gaststätte ist ein Mietmangel
Hierum ging es im folgenden Urteil des Landgerichts Berlin: Ein Mieter hatte in einer ruhigen Wohngegend eine Wohnung gemietet. Im Erdgeschoss des Mietshauses hatte der Vermieter zudem an eine Gaststätte vermietet. Seit dem 27.06.2003 bewirteten die Betreiber der Gaststätte ihre Gäste auch auf der Terrasse vor dem Haus. Hierzu hatte der Vermieter erlaubt, dass maximal vier Tische auf der Terrasse aufgestellt werden dürfen und die Terrasse in der Zeit von 15 bis 20 Uhr geöffnet haben dürfe. Dies passte dem Mieter nicht. Er sah seine Ruhe durch den Gaststättenbetrieb erheblich beeinträchtigt. Auch sah er seine Gesundheit in Gefahr, weil der Zigarettenrauch der Gäste bei geöffnetem Fenster in seine Wohnung ziehe, was ihn als Asthmatiker besonders treffe.
Die Berliner Richter gaben dem Vermieter jedoch Recht: Nach ihrer Meinung geht von der Gaststätte keine erhebliche Beeinträchtigung sondern allenfalls eine "Unannehmlichkeit" aus. Ein Mietmangel ist daher nicht gegeben. Gerade in einer größeren Stadt muss der Mieter ohnehin diverse Unannehmlichkeiten hinnehmen, die für sich genommen potenziell gesundheitsgefährdend sein können (Lärm, Autoabgase, Feinstaub). Eine solche Wirkung vermochte das Gericht dem Zigarettenrauch aber nicht attestieren, da dieser hierfür bei nur vier Tischen und einer zeitlich begrenzten Nutzung zu gering sei. Ferner hat sich der Mieter nach Meinung des Gerichts auch nicht darauf verlassen dürfen, dass die Gaststätte keinen Terrassenbetrieb aufnehmen werde. Vielmehr ist es durchaus üblich, dass im Erdgeschoss eines Hauses Gewerbe oder eine Gaststätte untergebracht sind. Anders könnte es nur dann sein, wenn sich der Mieter vom Vermieter ausdrücklich hat zusichern lassen, dass eine Gaststätte im Mietshaus nicht betrieben werde. Doch dies war vorliegend nicht der Fall, weshalb die Richter die Klage des Mieters abwiesen. (LG Berlin, Az 100 C 203/04)
Hierum ging es im folgenden Urteil des Landgerichts Berlin: Ein Mieter hatte in einer ruhigen Wohngegend eine Wohnung gemietet. Im Erdgeschoss des Mietshauses hatte der Vermieter zudem an eine Gaststätte vermietet. Seit dem 27.06.2003 bewirteten die Betreiber der Gaststätte ihre Gäste auch auf der Terrasse vor dem Haus. Hierzu hatte der Vermieter erlaubt, dass maximal vier Tische auf der Terrasse aufgestellt werden dürfen und die Terrasse in der Zeit von 15 bis 20 Uhr geöffnet haben dürfe. Dies passte dem Mieter nicht. Er sah seine Ruhe durch den Gaststättenbetrieb erheblich beeinträchtigt. Auch sah er seine Gesundheit in Gefahr, weil der Zigarettenrauch der Gäste bei geöffnetem Fenster in seine Wohnung ziehe, was ihn als Asthmatiker besonders treffe.
Die Berliner Richter gaben dem Vermieter jedoch Recht: Nach ihrer Meinung geht von der Gaststätte keine erhebliche Beeinträchtigung sondern allenfalls eine "Unannehmlichkeit" aus. Ein Mietmangel ist daher nicht gegeben. Gerade in einer größeren Stadt muss der Mieter ohnehin diverse Unannehmlichkeiten hinnehmen, die für sich genommen potenziell gesundheitsgefährdend sein können (Lärm, Autoabgase, Feinstaub). Eine solche Wirkung vermochte das Gericht dem Zigarettenrauch aber nicht attestieren, da dieser hierfür bei nur vier Tischen und einer zeitlich begrenzten Nutzung zu gering sei. Ferner hat sich der Mieter nach Meinung des Gerichts auch nicht darauf verlassen dürfen, dass die Gaststätte keinen Terrassenbetrieb aufnehmen werde. Vielmehr ist es durchaus üblich, dass im Erdgeschoss eines Hauses Gewerbe oder eine Gaststätte untergebracht sind. Anders könnte es nur dann sein, wenn sich der Mieter vom Vermieter ausdrücklich hat zusichern lassen, dass eine Gaststätte im Mietshaus nicht betrieben werde. Doch dies war vorliegend nicht der Fall, weshalb die Richter die Klage des Mieters abwiesen. (LG Berlin, Az 100 C 203/04)