Venezuela
Neuer Benutzer
- Dabei seit
- 17.01.2022
- Beiträge
- 4
- Zustimmungen
- 0
Hallo bin neu in diesem Forum. Es wäre schön angesichts einer mißerablen HV und unwilligen Rechtsbeiständen ein wenig Zustimmung, ggf. auch Richtigstellung in der Sache zu erhalten.
Die letzte Jahresabrechnung (2020) hat leider Bestandskraft. In folgenden zwei Punkten könnte doch ein NICHTIGER Beschluß vorliegen:
a) Mieterin beauftragt mit meiner telef. Zustimmung einen Elektriker Austausch einer defekten E-Steckdose. Ich sagte eine Kostenbeteiligung von bis zu 100 Euro zu. Zu meiner Überraschung erhielt ich im Jan. 2020 eine an die HV adressierte Rechnung über Austausch E-Steckdose mit neuer Kabelverlegung über 639,39 Euro. Ich widersprach dieser Rechnung,energisch. Auch meine Mieterin als Auftragsgeberin war entsetzt über die Betragshöhe und wies ebenfalls die Rechnung zurück. Stellungnahme der HV: Die Reparatur betrifft mein Sondereigentum, ich muß leisten. Ich lehnte weiter ab: von mir kam kein Auftrag. In der Jahresabrechnung 2020 werde ich mit dieser Reparatur belastet.
Bin ich nunmehr zurecht belastet? Liegt ein Beschluß vor, den ich hätte anfechten müssen? Mein letzter Ausweg: Ist dieser Beschluß als NICHTIG anzusehen?
b) Meine Mieterin wird mit einem Verbrauch von 208 m3 Warmwasser belastet, es ergibt sich für die Sozialhilfeempf. eine NZ von über 2.300 Euro. Ich reklamierte nachhaltig, zunächst mit Erfolg. In der anschließenden E-Vers. wurde eine korrigierte Abr. verteilt. Dann der Einspruch des gewerbl. Eigentümers (38 % MA). Er verlangte eine Abstimmung, die mit plus 1,5 % zu seinem Vorteil ausging. Danach entspr. Beschlußverkündung des Verwalters. Begründung des Ganzen: Meine Mieterin hat beim Austausch des Warmwasserzählers das Austauschprotokoll unterzeichnet und somit den aus meiner Sicht irrtümlichen eingetragenen Verbrauch akzeptiert. Mein Rechtsbeistand empfahl mir keine Anfechtung des Beschlusses.
Der Mieterverein in Kassel befasste sich mit der Abrechnung intensiver und kam zum realen Ergebnis, daß der eklatante Warmwasserverbrauch zulasten meiner Mieterin keiner rechnerischen Grundlage unterliegt. Er empfahl meiner Mieterin die Abrechnung zurück zuweisen. Mein schriftl. Antrag diesen Vorgang in der nächsten E-Vers. als TO-Punkt aufzunehmen und neu darüber abzustimmen. Mein Antrag wurde von der HV ignoriert, nicht aufgenommen. Mein Protest hierüber in der E-vers. wurde vom Verwalter in rigoroser aroganter Form mit dem Hinweis es bestehe Bestandschutz abgewiesen.
Ich überlege ernsthaft eine Feststellungsklage einzureichen, mit Antrag auf NICHTIGKEIT der Beschlüsse. Mein Anwalt sieht es nicht positiv. Ich bitte um Eure Meinung.
Die letzte Jahresabrechnung (2020) hat leider Bestandskraft. In folgenden zwei Punkten könnte doch ein NICHTIGER Beschluß vorliegen:
a) Mieterin beauftragt mit meiner telef. Zustimmung einen Elektriker Austausch einer defekten E-Steckdose. Ich sagte eine Kostenbeteiligung von bis zu 100 Euro zu. Zu meiner Überraschung erhielt ich im Jan. 2020 eine an die HV adressierte Rechnung über Austausch E-Steckdose mit neuer Kabelverlegung über 639,39 Euro. Ich widersprach dieser Rechnung,energisch. Auch meine Mieterin als Auftragsgeberin war entsetzt über die Betragshöhe und wies ebenfalls die Rechnung zurück. Stellungnahme der HV: Die Reparatur betrifft mein Sondereigentum, ich muß leisten. Ich lehnte weiter ab: von mir kam kein Auftrag. In der Jahresabrechnung 2020 werde ich mit dieser Reparatur belastet.
Bin ich nunmehr zurecht belastet? Liegt ein Beschluß vor, den ich hätte anfechten müssen? Mein letzter Ausweg: Ist dieser Beschluß als NICHTIG anzusehen?
b) Meine Mieterin wird mit einem Verbrauch von 208 m3 Warmwasser belastet, es ergibt sich für die Sozialhilfeempf. eine NZ von über 2.300 Euro. Ich reklamierte nachhaltig, zunächst mit Erfolg. In der anschließenden E-Vers. wurde eine korrigierte Abr. verteilt. Dann der Einspruch des gewerbl. Eigentümers (38 % MA). Er verlangte eine Abstimmung, die mit plus 1,5 % zu seinem Vorteil ausging. Danach entspr. Beschlußverkündung des Verwalters. Begründung des Ganzen: Meine Mieterin hat beim Austausch des Warmwasserzählers das Austauschprotokoll unterzeichnet und somit den aus meiner Sicht irrtümlichen eingetragenen Verbrauch akzeptiert. Mein Rechtsbeistand empfahl mir keine Anfechtung des Beschlusses.
Der Mieterverein in Kassel befasste sich mit der Abrechnung intensiver und kam zum realen Ergebnis, daß der eklatante Warmwasserverbrauch zulasten meiner Mieterin keiner rechnerischen Grundlage unterliegt. Er empfahl meiner Mieterin die Abrechnung zurück zuweisen. Mein schriftl. Antrag diesen Vorgang in der nächsten E-Vers. als TO-Punkt aufzunehmen und neu darüber abzustimmen. Mein Antrag wurde von der HV ignoriert, nicht aufgenommen. Mein Protest hierüber in der E-vers. wurde vom Verwalter in rigoroser aroganter Form mit dem Hinweis es bestehe Bestandschutz abgewiesen.
Ich überlege ernsthaft eine Feststellungsklage einzureichen, mit Antrag auf NICHTIGKEIT der Beschlüsse. Mein Anwalt sieht es nicht positiv. Ich bitte um Eure Meinung.