Nettomietzins: Systemwechsel bei Nebenkosten
Grundsätzlich gilt Folgendes: Die Belastung des Mieters mit neuen oder höheren Nebenkosten (beispielsweise nach Einbau neuer Einrichtungen wie eines TV-Kabelanschlusses) oder wegen neu erhobener Abgaben (vgl. dazu BGE 108 II 140)
oder die Einführung von Akontozahlungen für Nebenkosten, die bisher im Nettomietzins inbegriffen waren, kann der Vermieter nach den gleichen Regeln wie für die Mietzinserhöhung einseitig einführen (vgl. BGE 121 III 460). Dieses Vorgehen ist auch einzuhalten, wenn die Akonto- oder Pauschalbeiträge erhöht oder Nebenkostenverteilschlüssel geändert werden.
BGE 121 III 460
Einführung gesonderter Nebenkosten nach den tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters mit Akontozahlungen. Amtliches Formular und Begründungspflicht (Art. 257a Abs. 2, 257b Abs. 1, 269d Abs. 3 OR, Art. 19 Abs. 1 lit. b VMWG).
Mangels einer besonderen Vereinbarung sind die Nebenkosten im Nettomietzins inbegriffen. Bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen kann dieses System vom Vermieter einseitig geändert werden, wobei dem Mieter die Anfechtungsmöglichkeiten offen stehen (E. 2). Art. 269d Abs. 3 OR macht einseitige Vertragsänderung nicht von veränderten Umständen abhängig (E. 3).
Einseitige Vertragsänderungen müssen auf dem amtlichen Formular erklärt und begründet werden, wobei die Erfordernisse der qualifizierten Schriftform zu erfüllen sind (E. 4).
VMWG:
Artikel 19:
www.fedlex.admin.ch
"Die Kantone sorgen dafür, dass in den Gemeinden Formulare in genügender Zahl zur Verfügung stehen. Sie können zu diesem Zweck eigene Formulare in den Gemeindekanzleien auflegen."
Qualifizierte Schriftlichkeit
Bei der Formvorschrift der qualifizierten Schriftlichkeit sind neben der Unterzeichnung mit eigenhändiger Unterschrift bestimmte zusätzliche Elemente verlangt, weshalb man von qualifizierter Schriftform spricht. Solche qualifizierten Elemente bilden etwa die Eigenschriftlichkeit, bei der eigenhändiges Schreiben der ganzen Urkunde erforderlich ist (Bürgschaft
Art. 493 Abs. 1 OR; Testament
Art. 505 Abs. 1 ZGB), oder die Aufnahme bestimmter inhaltlicher Elemente in die Vertragsurkunde (vgl. erbrechtliche Ausgleichung,
Art. 626 OR; Verwendung bestimmter Wörter wie ‹Wechsel›:
Art. 991 OR;
Art. 1096 OR).