Nutzung Reihenhaus als Friseursalon

Diskutiere Nutzung Reihenhaus als Friseursalon im WEG - Allgemeine Fragen Forum im Bereich Wohnungseigentum; Hallo, wir sind Miteigentümer eines RH (insges. stehen 6 Reihenhäuser auf dem Grundstück), von denen ein Eigentümer gerne in seinem RH einen...
  • Nutzung Reihenhaus als Friseursalon Beitrag #1

ALehmann

Hallo,

wir sind Miteigentümer eines RH (insges. stehen 6 Reihenhäuser auf dem Grundstück), von denen ein Eigentümer gerne in seinem RH einen Friseursalon eröffnen möchte.

Gewerberechtlich ist dies genehmigt - wie steht es mit den Rechten der anderen Eigentümer? Das Grundstück ist eines, in der Teilungserklärung steht "zur Begründung von Wohneigentum", "Wohnung" etc. , nirgends etwas von Laden/Geschäft/Gewerbe.

Aufgrund der lediglich 6 Parteien und keinerlei Reibungspunkte (bis jetzt!) gibt es keinen Verwalter ;-(

Welche Wege bieten sich an, dieses Gewerbe zu verhindern?

Ich hoffe auf nützliche Tipps.

Vielen Dank
Andreas
 
  • Nutzung Reihenhaus als Friseursalon Beitrag #2

Capo

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Eigentümerversammlung und eine Abstimmung. Mehrheitlicher Beschluss reicht nicht aus, dass es gewerblich genutzt werden kann...

Die Gemeinschaftsordnung regelt weiteres (sollte es denn eine geben)
 
  • Nutzung Reihenhaus als Friseursalon Beitrag #3

Insolvenzprofi

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Original von capo
Eigentümerversammlung und eine Abstimmung. Mehrheitlicher Beschluss reicht nicht aus, dass es gewerblich genutzt werden kann...

Die Gemeinschaftsordnung regelt weiteres (sollte es denn eine geben)

vereinbarung über die änderung der teilungserkl., dahin gehend, dass drin steht, jegliche Gewerbenutzung ist zu unterlassen
 
  • Nutzung Reihenhaus als Friseursalon Beitrag #4

ALehmann

Hallo,

danke für die Infos. Muss für eine Änderung der Teilungserklärung eine einfache Mehrheit erzielt werden - oder geht dies nur einstimmig?

Danke
Andreas
 
  • Nutzung Reihenhaus als Friseursalon Beitrag #5

Capo

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mehr als 75 % der Anteile
 
  • Nutzung Reihenhaus als Friseursalon Beitrag #6

Insolvenzprofi

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leider falsch, die TE kann nur durch Vereinbarung (also kein Beschluss der allstimmig ist) geändert werden, denn es wird ebenfalls dahin geändert, dass dieses im Grundbuch im Bestandsverzeichniss eingetragen w ird,,, wie z. b. 12 WEG veräusserungszustimmung,
Wenn das Wohnungseigentum mit dem Recht eines Dritten belastet sei, sei sachenrechtlich dessen Zustimmung zu der Inhaltsänderung gemäß §§ 877, 876 Satz 1 BGB erforderlich. Seine Zustimmung sei nur dann entbehrlich, wenn seine dingliche Rechtsstellung durch die Änderung nicht berührt werde. also noch die zustimmung der gläubiger (grundpfandrechtsgläubiger)
 
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