Pfändung eines Miteigentümers

Diskutiere Pfändung eines Miteigentümers im WEG-Verwaltung Forum im Bereich Wohnungseigentum; Guten Morgen, nach dem Versterben einer Wohnungseigentümerin hat sich nach einigen Jahren eine Erbengemeinschaft gebildet, welche allerdings alle...
  • Pfändung eines Miteigentümers Beitrag #1

Skygirl237

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Guten Morgen,

nach dem Versterben einer Wohnungseigentümerin hat sich nach einigen Jahren eine Erbengemeinschaft gebildet, welche allerdings alle nicht vorort, sondern deutschlandweit verstreut sind.
Die Wohnung ist seitdem leerstehend und gegenüber der WEG sind auch einige Außenstände aufgelaufen.

Einer der Erben hat wohl bei seinem Mietverhältnis einige Mietrückstände hinterlassen, woraufhin der Vermieter des Erben das betreffende Wohnungsgrundbuch der geerbten Wohnung belastet hat.
Nun wird seitens eben des Vermieters unter Hinweis auf die Auskunftsrechte des Wohnungsmiteigentümers die Herausgabe einer Übersicht der Außenstände, der Nebenkostenabrechnungen sowie der Protokolle der Wohnungseigentümerversammlungen gefordert.
Die Übersicht der Außenstände sowie der NK-abrechnungen kann ich nachvollziehen aber die Protokolle der Wohnungseigentümerversammlungen?
Gibt es hierfür eine rechtliche Grundlage, denn dies sind doch meiner nach Meinung interne Dokumente der WEG oder sehe ich dies falsch?
Für eine kurze hilfreiche Antwort wäre ich dankbar!
 
  • Pfändung eines Miteigentümers Beitrag #2

Fischlaker

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Meiner Meinung nach besteht kein Auskunftsrecht ( egal welcher Art ) des Vermieters eines der Erben ( Eigentümer der Wohnung ist die Erbengemeinschaft ) gegenüber der WEG. Wegen der „einige Außenstände“ gegenüber der WEG und der Belastung der Wohnung durch einen Gläubiger eines der Mitglieder der Erbengeinschaft hat der Verwalter sicherlich bereits einen Fachanwalt im Namen der WEG eingeschaltet. Wenn nein, ist das notwendig.
 
  • Pfändung eines Miteigentümers Beitrag #3
immobiliensammler

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Meiner Meinung nach besteht kein Auskunftsrecht ( egal welcher Art ) des Vermieters eines der Erben ( Eigentümer der Wohnung ist die Erbengemeinschaft ) gegenüber der WEG.

Nicht gegenüber der WEG, sondern gegenüber der Erbengemeinschaft würde ich mal behaupten. Grund ist, dass es z.B. bei der Pfändung von Lohnansprüchen eine Nebenpflicht des Drittschuldners (Arbeitgebers) ist, die laufenden Lohnabrechnungen sowie die drei letzten Abrechnungen vor dem Beginn der Pfändung in Kopie dem Gläubiger zu übersenden.

Ggfs. wird der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht eine diesbezügliche Klarstellung beantragen - sofern dies nicht bereits im PfÜB steht -, erfolgt diese sollte die Auskunft freiwillig erteilt werden sonst kann der Gläubiger hier via Gerichtsvollzieher die Unterlagen pfänden lassen.
 
  • Pfändung eines Miteigentümers Beitrag #4

ehrenwertes Haus

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Bis es zu einem Grundbucheintrag kommt, muss schon einiges im Vorfeld geschehen sein.


Mein Tipp: Einen Fachanwalt für Zwangsvollstreckungsrecht oder mind. eine Schulderneratungsstelle aufsuchen.

Grundsätzlich sehe ich hier einen Auskunftsanspruch gegeben, Wohneigentum ist pfändbar.
Aber keine Auskunftspflicht ohne entsprechenden PfÜB.

Anhängig vom genauen Sachverhalt und Begründung schließe ich Auskunftsansprüche gegen die WEG nicht aus, wenn nur auf diese Art Angaben der Schuldner geprüft werden können.
 
  • Pfändung eines Miteigentümers Beitrag #5
Andres

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Meiner Meinung nach besteht kein Auskunftsrecht ( egal welcher Art ) des Vermieters eines der Erben ( Eigentümer der Wohnung ist die Erbengemeinschaft ) gegenüber der WEG.
Nicht gegenüber der WEG, sondern gegenüber der Erbengemeinschaft würde ich mal behaupten.
Gegenüber jedem, der möglicherweise Drittschuldner ist. Bei der Erbengemeinschaft ist das sehr naheliegend, bei der WEG weniger, aber unmöglich ist es nicht. Jetzt bleibt nur noch die Frage, worüber Auskunft zu erteilen ist:
Grund ist, dass es z.B. bei der Pfändung von Lohnansprüchen eine Nebenpflicht des Drittschuldners (Arbeitgebers) ist, die laufenden Lohnabrechnungen sowie die drei letzten Abrechnungen vor dem Beginn der Pfändung in Kopie dem Gläubiger zu übersenden.
Das ist aber kein eigenständiger Anspruch, sondern nur eine übliche Vorgehensweise, um Auskunftspflichten zu den Vermögensverhältnissen nachzukommen. Es bleibt also die Frage, mit welchem Erkenntnisgewinn für den Gläubiger z.B. die Versammlungsprotokolle verbunden sein sollen. Ich finde dazu keine gute Antwort ...

Ggfs. wird der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht eine diesbezügliche Klarstellung beantragen - sofern dies nicht bereits im PfÜB steht -, erfolgt diese sollte die Auskunft freiwillig erteilt werden sonst kann der Gläubiger hier via Gerichtsvollzieher die Unterlagen pfänden lassen.
Falls der Anspruch überhaupt besteht. Ich frage mich ja schon, welcher Anspruch des Schuldners gegen die WEG hier überhaupt gepfändet worden sein soll.

Fachanwalt für Zwangsvollstreckungsrecht
Gibt es nicht, und zwar nicht nur diese Bezeichnung, sondern ganz allgemein keinen Fachanwaltstitel mit derartiger Ausrichtung.
 
  • Pfändung eines Miteigentümers Beitrag #6

ehrenwertes Haus

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Gibt es nicht, und zwar nicht nur diese Bezeichnung, sondern ganz allgemein keinen Fachanwaltstitel mit derartiger Ausrichtung.
Ok, dann Anwalt, der sich in dieses Thema vertieft hat ohne "Fach" davor, kein "Ich-mach-Alles"-Anwalt.
 
  • Pfändung eines Miteigentümers Beitrag #7
Andres

Andres

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Thema:

Pfändung eines Miteigentümers

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