Pflichten der Erben

Diskutiere Pflichten der Erben im MV - Allgemeine Fragen Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Hallo, mein Onkel verstarb im Alter von 92 Jahren, ich als Neffe und Erbberechtigter soll jetzt die Wohnung sanieren, dass bedeutet laut einer...
  • Pflichten der Erben Beitrag #1

Jüko

Hallo,
mein Onkel verstarb im Alter von 92 Jahren, ich als Neffe und Erbberechtigter soll jetzt die Wohnung sanieren, dass bedeutet laut einer Liste der Genossenschaft müssen die Wände tapeziert (Raufaser gestrichen), die Decken gestrichen und Türen, Heizkörper angemalt werden. Der Kostenvoranschlag beläuft sich auf 1900,-Euro.
Die Wohnung befindet sich in einem schlechten Zustand, der Alzheimer-kranke Onkel hat in den letzten 20 Jahren nichts mehr gemacht, trotz Betreuung und Pflegedienst.
Wenn ich das Erbe annehme, bin ich verpflichtet die beschriebenen Arbeiten durchführen zu lassen? Gibt es dazu Urteile, die dagegen sprechen?
Jürgen
 
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  • Pflichten der Erben Beitrag #2

Capo

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du musst nicht tapezieren oder streichen. Du kannst bestimmt das ganze auch bezahlen (1900) und gut is. Wenn du das Erbe nicht antrittst, musst du erst recht nichts machen, weil du dann nicht mehr vertragspartner bist.
Derjenige, der das erbe antritt, kann renovieren (inklusive Möbelentsorgung) und die Anteile kassieren oder die Genossenschaft hat keinen Erben und verwendet die Anteile für die Renovierung.

PS: auch die dividenden und weiteres Guthaben bei der Genossenschaft geht dann an diese.
 
  • Pflichten der Erben Beitrag #3

Insolvenzprofi

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Original von capo
Wenn du das Erbe nicht antrittst, musst du erst recht nichts machen, weil du dann nicht mehr vertragspartner bist.

leider nicht richtig, siehe hier

wewewe.dejure.org/gesetze/BGB/564.html

zusammen mit

wewewe.dejure.org/gesetze/BGB/1922.html

dann haftet er für die schönheitsreparaturen, aber keine sorge, ich vermute die Klausel in dem MIetvertrag wie schönheitsrepareturen sind nichtig... daher muss er gar nichts bezahlen....ich gehe mal davon aus, dass die Genossenschaft ihre genossenschaftsanteile gekündigt hat....

das sind die sogenannten Altlasten des Erblassers, allerdings hat der gemäß 1944 BGb die möglichkeit das erbe auszuschlagen, dieses innerhalb 6 wochen nach Tod... allerdings bekommt er dann nichts...

auch für die miete innerhalb der 3 monate kündigungsfrist haftet er
 
  • Pflichten der Erben Beitrag #4

Capo

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ich gehe mal davon aus, dass die Genossenschaft ihre genossenschaftsanteile gekündigt hat....

die Gen kann die Anteile nicht kündigen nur der Erbe oder der Erblasser.
wird das Erbe ausgeschlagen, gehen in den meisten Fällen die Anteile an die Genossenschaft.

Ich gehe eigentlich davon aus, dass die Gen den Standard Vertrag der Gen nutzt und somit sind die Fristen nicht starr (AGBs lesen) und somit muss ren werden.

Was ist, wenn nun alle 20 Erben das Erbe ablehnen oder es einfach keine Erben gibt? Wer kündigt dann?
 
  • Pflichten der Erben Beitrag #5

Insolvenzprofi

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Original von capo
ich gehe mal davon aus, dass die Genossenschaft ihre genossenschaftsanteile gekündigt hat....

Was ist, wenn nun alle 20 Erben das Erbe ablehnen oder es einfach keine Erben gibt? Wer kündigt dann?

siehe doch bitte dazu, den Link, den ich dir abgelegt habe, (564 BGB) denn die Genossenschaft ist wohl dazu berechtigt, zu kündigen.... welches in den meisten fällen auch getan wird, ich war mal genosse innerhalb einer genossenschaft, daher weiß ich dass....

zu den fristen habe ich mal eine frage:
wann hat sich das mit den fristen geändert? und woher weißt du wann der mietvertrag abgeschlossen worden ist? was meinst du mit "nicht starr"???? und in wie fern bist du dir 100% sicher wenn du das Wort "eigentlich" benutzt....und zu letzt noch, was ist für dich der Genossenschafts "standart-vertrag"?
 
  • Pflichten der Erben Beitrag #6

Capo

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Der Gen Standard ist der Vertrag den der Verband der Gen an seine Mitglieder ausgibt. Der wird von den meisten auch verwendet.
Bezgl der Anteile: die Gen kann diese nicht kündigen und wird das auch nicht tun. Sie hat vielleicht die Wohnung gekündigt, aber nicht die Anteile. Die müssten dann nämlich ausgezahlt werden und an wen bitte??

Die starren fristen sind 3,5,7 Jahre nicht mehr und nicht weniger. Wenn mir jemand sagt, dass die Gen starre Fristen hat, dann sollte er sich den Mietvertrag ganz durchlesen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass er der erste ist, dem die Fristen nicht passen und klagt. Also werden wohl schon einige das probiert haben. Auch eine Gen versucht rechtl sicher zu sein.

Die Anteile haben mit dem BGB nichts zu tun. Das ist Gen Satzung.
Ich habe auch nie behauptet, dass ich mir 100% sicher bin, aber wenn es der Gen Vertrag ist, sind die Fristen nicht starr. mehrere Urteile aus Ma bestätigen dies.
 
  • Pflichten der Erben Beitrag #7

Insolvenzprofi

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Original von capo
Die müssten dann nämlich ausgezahlt werden und an wen bitte??

was meinst Du wie oft das vorkommt? dieses geht auf den Erben über!!!!!!! ob du es glaubst oder nicht! der hat dann den anspruch, darauf, wenn ein erbe eine vermietet Wohnung erbt, hat er auch anspruch auf die Miete!

die starren fristen sind nichtig! bzgl. den Schönheitsrapararuren, auch wenn es in dem genossenschafsvertrag steht

die genossenschaft kann die anteile wohl kündigen ich schicke dir einfach mal mein ehemaligen vertrag zu, da steht das nämlcih drin...
 
  • Pflichten der Erben Beitrag #8

Capo

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Du erzählst Blödsinn und du weißt es auch. Wenn alle Erben das Erbe ausschlagen, können die Anteile nicht an die Erben ausgezahlt werden. Das wäre ein toller trick..
 
  • Pflichten der Erben Beitrag #9

Insolvenzprofi

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Original von capo
Du erzählst Blödsinn und du weißt es auch. Wenn alle Erben das Erbe ausschlagen, können die Anteile nicht an die Erben ausgezahlt werden. Das wäre ein toller trick..

achso, dann ja, ich meinte aber, dass wenn er es nicht ausschlägt....
 
  • Pflichten der Erben Beitrag #10

Capo

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Dann kann er die Anteile auch kündigen. Dann muss das nicht die Gen tun (die das sowieso nicht machen würde).
 
  • Pflichten der Erben Beitrag #11

Insolvenzprofi

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Original von capo
Dann kann er die Anteile auch kündigen. Dann muss das nicht die Gen tun (die das sowieso nicht machen würde).

was heißt niemals, kannst du dich an eine situation erinnern wo es schon mal vorkam? was würde passieren, wenn der Mieter nie miete zahlen würde???? meinst Wie würden die Räumen lassen ohne die Genossenschaftsanteile zu kündigen????
 
  • Pflichten der Erben Beitrag #12

Jüko

Hallo capo und Insolvenzprofi,

vielen Dank für eure Ausführungen. Habe die Links gelesen und versucht, als Nichtprofi da durchzusteigen. Komme aber nicht zur Beantwortung meiner Frage: „Bin ich als Erbe verpflichtet eine Wohnung, in der seit 20 Jahren nichts gemacht wurde, zu renovieren?“
Nach intensiver Suche im Internet bin ich mir sicher, dass ich um eine Renovierung nicht herum komme. Möglich, dass durch Hilfe eines Rechtsanwaltes (den ich nicht habe) eine günstigere Regelung möglich wäre...
Nun, ich habe jetzt einen sehr günstigen Handwerksbetrieb beauftragt, die erforderlichen Arbeiten zu einem Festpreis durchzuführen, Bezahlung bei Abnahme bzw. Schlüsselübergabe der Genossenschaft. Die Genossenschaftsanteile werden mir dann im vollen Umfang überwiesen

Jürgen
 
  • Pflichten der Erben Beitrag #13

Capo

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Das ist der sauberste Weg und damit werden alle zufrieden sein. Der Anteile werden deine Ausgaben vielleicht übersteigen.
 
  • Pflichten der Erben Beitrag #14

Insolvenzprofi

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man! sehr ärgerlich, den hätte ich keinen cent gegeben,,, schick mir doch mal bitte den mietvertrag, (namen kannst du ja schwärzen) zu, ich gebe dir dann bescheid, ob du das erledigen musst oder nicht....
 
  • Pflichten der Erben Beitrag #15

DiplomHM

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Original von Insolvenzprofi
Original von capo
Wenn du das Erbe nicht antrittst, musst du erst recht nichts machen, weil du dann nicht mehr vertragspartner bist.

leider nicht richtig, siehe hier

wewewe.dejure.org/gesetze/BGB/564.html

zusammen mit

wewewe.dejure.org/gesetze/BGB/1922.html

Capo schreibt: Wenn das Erbe NICHT angetretten wird, gibt es keinen Vertragspartner! @Insolvenzprofi: Da passt aber deine Aussage bzw. Bezug auf BGB § 564 nicht! Denn es gäbe ja dann gar keinen Erben!

Versteh ich jetzt net :?
 
  • Pflichten der Erben Beitrag #16

Insolvenzprofi

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Original von DiplomHM
Original von Insolvenzprofi
Original von capo
Wenn du das Erbe nicht antrittst, musst du erst recht nichts machen, weil du dann nicht mehr vertragspartner bist.

leider nicht richtig, siehe hier

wewewe.dejure.org/gesetze/BGB/564.html

zusammen mit

wewewe.dejure.org/gesetze/BGB/1922.html

Capo schreibt: Wenn das Erbe NICHT angetretten wird, gibt es keinen Vertragspartner! @Insolvenzprofi: Da passt aber deine Aussage bzw. Bezug auf BGB § 564 nicht! Denn es gäbe ja dann gar keinen Erben!

Versteh ich jetzt net :?

richtig, man hat die Möglichkeit, das Erbe vier Wochen nach dem Tode auszuschlagen,,, dann stimmt das, ich meinte nur für den Fall, dass er es nicht ausschlägt
 
  • Pflichten der Erben Beitrag #17

Capo

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Also nach deiner Meinung muss die Bank das Guthaben auszahlen, obwohl der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat, weil er die Schulden nicht haben will.

Das Angehörige, die das Erbe ausschlagen, trotzdem Vertragspartner des Mietvertrages sind, finde ich klasse. Das wären einige Probs weniger. Wo hast du das her Insolvenzy
 
  • Pflichten der Erben Beitrag #18

Insolvenzprofi

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Also nach deiner Meinung muss die Bank das Guthaben auszahlen, obwohl der Erbe die Erbschaft ausgeschlagen hat, weil er die Schulden nicht haben will.

Das Angehörige, die das Erbe ausschlagen, trotzdem Vertragspartner des Mietvertrages sind, finde ich klasse. Das wären einige Probs weniger. Wo hast du das her Insolvenzy

nein, so meinte ich das garnicht, ich habe mich nur unglücklich ausgedrückt,´wollte nicht soviel schreiben....wenn sie das erbe ausschlagen, sind sie kein vertragspartner, wenn sie es niocht auschlagen, sind sie vertragspartner...dann müssen aber die schulden übernommen werden...
 
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