Wie würde denn das ganze ablaufen?
Das entscheidet der, dem die Bar gehört.
Brauch ich da einen Nutzungsvertrag oder ähnliches?
Wenn wir hier nicht von der Überlassung im engeren Familienkreis reden, wäre es
äußerst ratsam, so etwas schriftlich aufzusetzen. Selbst dann wird man aber damit leben müssen, dass man damit einigen Ärger hat. Das muss einem erstens klar sein und zweitens muss die Miete dafür einen ausreichenden Ausgleich bieten. Eine wuchtige Kaution ist empfehlenswert.
Ich habe damit (schon etwas zurückliegend) einige Erfahrungen sammeln dürfen, zum Glück nicht in meinen eigenen Räumlichkeiten, sondern in denen eines Vereins. Mein Eindruck ist, dass man vielerorts schon vor fast 20 Jahren dazu übergegangen ist, überwiegend nur noch an persönlich bekannte Leute zu vermieten, weil man mit der Vorstellung mancher Leute davon, was die Worte "Party" und "putzen" bedeuten, ganz üble Erfahrungen gemacht und nach ein paar Wiederholungen darauf einfach keinen Bock mehr hat, auch nicht gegen Bezahlung und Ersatz aller materiellen Schäden. Dabei war diese Lokalität noch nicht einmal in der Nähe von Wohnbebauung, d.h. die Thematik Lärm bestand überhaupt nicht.
Muss ich das dem Finanzamt melden?
Vorab muss da nichts passieren, aber grundsätzlich sind solche Einnahmen einkommenssteuerpflichtig und müssen zusammen mit der Steuererklärung angegeben werden (die ist in diesem Fall verpflichtend, falls sie es nicht aus anderen Gründen ohnehin schon ist), zwei wesentliche Ausnahmen: Es liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor oder die Mieteinnahmen (insgesamt, mit allen anderen Objekten) liegen unter 410 € jährlich. In beiden Fällen hätte ich auf die ganze Nummer wirklich
überhaupt keine Lust.
Die Vermietung eines Partyraums ist umsatzsteuerfrei. Für Nebenleistungen mag das anders aussehen.
Die reine Vermietung von Räumlichkeiten ist kein Gewerbe. Grundsätzlich gilt das als Vermögensverwaltung, zum Gewerbe wird es, sobald mit den Räumlichkeiten auch Dienstleistungen angeboten werden, die im Vergleich zur reinen Nutzung der Räumlichkeiten keinen geringen Umfang mehr ausmachen. Beim Wohnraum ist diese Grenze deutlich genauer ausgelotet: Sobald die Sache in Richtung Hotel geht (Bettwäsche, Frühstück, regelmäßige Reinigung, ...), fängt das Gewerbe an. Bei einer Partylocation geht es im Prinzip um die gleiche Frage, nur ist das (mangels Masse an Urteilen) wohl nicht so genau ausgelotet. Ich denke gerade an Endreinigung, Getränke, DJ, ...
Die bloße Überlassung der Räume ist aber definitiv kein Gewerbe.
Wenn das Ganze mit so viel Aufwand verbunden ist für 3-5 private Geburtstage, dann lass ich das lieber sein.
Hier soll ja kein Gaststättenbetrieb aufgenommen werden und 3-5 Termine sind auch keine dauerhafte Nutzung, insofern fällt auch die ganze bau- und gaststättenrechtliche Komponente weg. Aufwändig wird die Sache durch die Leute, denen man die Räume vermietet, nicht durch die rechtlichen Rahmenbedingungen.
In einer Wohngegend würde ich die Sache insgesamt bleiben lassen. Klar, unmittelbar steht die Polizei bei Ruhestörung nicht bei dir auf der Matte. Die schauen nicht ins Grundbuch, sondern fordern die Leute, die sie vor Ort antreffen, zu entsprechendem Verhalten auf. Die Wut der Nachbarn, wenn dort etwas aus dem Ruder läuft, hast du aber an der Backe - sogar wenn die Bar längst umgebaut ist und ganz anders genutzt wird.