sonnenstern228
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte sich mit dem ältesten Gewerbe der Welt zu beschäftigen, und zwar in folgendem Fall. In einer Wohnungseigentumsanlage hatten die Eigentümer in der Hausordnung festgelegt, dass die gewerbliche Nutzung der Wohnungen nicht erlaubt sei. Im Laufe der Zeit ließ sich jedoch immer weniger vertuschen, dass die Mieterin einer Wohnung der Prostitution nachging. Den übrigen Eigentümern gefiel das ganz und gar nicht, weshalb sie den vermietenden Eigentümer verklagten, er müsse das älteste Gewerbe der Welt unterbinden - zumindest in ihrer Wohnanlage. Dies war auch die Meinung der Frankfurter Richter: Gewerbe ist Gewerbe und als solches in der Hausordnung ausdrücklich ausgeschlossen worden. Damit hat die Hausgemeinschaft vermeiden wollen, was direkte Folge der Prostitution war, nämlich gesteigerten Publikumsverkehr und eine hierdurch naturgemäß gesteigerte Belastung der Eigentümer. Die Richter stellten ausdrücklich klar, dass hieran auch das seit Ende 2001 geltende Prostitutionsgesetz nicht ändere, wodurch die juristische Diskriminierung von Prostituierten beendet werden sollte. Denn: Die Hausordnung solle die Bewohner schützen und die bezweckte Hausruhe gelte für die Ausübung eines jeden Gewerbes.
(OLG Frankfurt, Az 20 W 59/03)
(OLG Frankfurt, Az 20 W 59/03)