cmickey
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Hallo Zusammen,
es geht um folgende Situation:
Wir planen aktuell ein EFH zu kaufen (Notarvertrag liegt bereits zur Prüfung vor).
Das Haus ist seit 11 Jahren an eine Familie mit erwachsenem Sohn vermietet. Da dies unser erstes Haus werden soll und wir aktuell zur Miete wohnen, planen wir nach Grundbucheintrag ordentlich zu kündigen, auf Eigenbedarf. Wir wurden bei den Verhandlungen mit den aktuellen Eigentümern bereits auf die "9 Monate" Kündigungsfrist hingewiesen.
Soweit, sogut.
Nach mehrmaliger Rückfrage haben wir nun von den aktuellen Eigentümern eine Kopie des Mietvertrags erhalten.
Neben ein paar formellen Fehlern (falsche m² angegeben, Mieter eingezogen während Umbaumaßnahmen im Gange waren..., Garage nicht angegeben, keine Anzahl Schlüssel angegeben)
fällt uns folgender Eintrag auf:
--> "Das Mietverhältnis beginnt am ...2011, es läuft auf unbestimmte Zeit. Die Vertragspartner streben ein längerfristiges Mietverhältnis an. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vermieters (Kündigung wegen Eigenbedarf, als Einliegerwohnung, Teilkündigung und Verwertungskündigung §§ 573, 573a, 573b BGB) ist daher ausgeschlossen. Die Kündigungsvoraussetzungen richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften und den vertraglichen Absprachen (siehe §§ 8, 17 - 22 dieses Vertrages)"
Der letzte Satz des Vertrages widerspricht meiner Meinung nach der ausgeschlossenen ordentlichen Kündigung.
§8 - Ausbesserungen und bauliche Veränderungen
§17 - 22 - ordentliche Kündigung; Fristlose Kündigung; Tod des Mieters; Auszug des Mieters; Mehrere Mieter; Sonstige Vereinbarungen (u.a. auch keine Kaution vorhanden!)
Gehe ich Recht in der Annahme, das wir den Mietvertrag inklusive Mieter hier 1zu1 übernehmen müssten? Und somit keine Chance zur Eigenbedarfskündigung haben?
Besteht hier die Möglichkeit eine Änderung möglicherweise bereits im Kaufvertrag des EFH zu verankern?
Sollte hier keine Möglichkeit bestehen müssten wir wohl leider davon Abstand nehmen, die 9 Monate Doppelbelastung (eigene Miete + Abtrag) würden noch funktionieren. Alles andere nicht, da die Miete auch nicht einmal erhöht wurde innerhalb der 11 Jahre und nicht einmal annäherend unsere Miete deckt.
Vielen Dank und viele Grüße
es geht um folgende Situation:
Wir planen aktuell ein EFH zu kaufen (Notarvertrag liegt bereits zur Prüfung vor).
Das Haus ist seit 11 Jahren an eine Familie mit erwachsenem Sohn vermietet. Da dies unser erstes Haus werden soll und wir aktuell zur Miete wohnen, planen wir nach Grundbucheintrag ordentlich zu kündigen, auf Eigenbedarf. Wir wurden bei den Verhandlungen mit den aktuellen Eigentümern bereits auf die "9 Monate" Kündigungsfrist hingewiesen.
Soweit, sogut.
Nach mehrmaliger Rückfrage haben wir nun von den aktuellen Eigentümern eine Kopie des Mietvertrags erhalten.
Neben ein paar formellen Fehlern (falsche m² angegeben, Mieter eingezogen während Umbaumaßnahmen im Gange waren..., Garage nicht angegeben, keine Anzahl Schlüssel angegeben)
fällt uns folgender Eintrag auf:
--> "Das Mietverhältnis beginnt am ...2011, es läuft auf unbestimmte Zeit. Die Vertragspartner streben ein längerfristiges Mietverhältnis an. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vermieters (Kündigung wegen Eigenbedarf, als Einliegerwohnung, Teilkündigung und Verwertungskündigung §§ 573, 573a, 573b BGB) ist daher ausgeschlossen. Die Kündigungsvoraussetzungen richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften und den vertraglichen Absprachen (siehe §§ 8, 17 - 22 dieses Vertrages)"
Der letzte Satz des Vertrages widerspricht meiner Meinung nach der ausgeschlossenen ordentlichen Kündigung.
§8 - Ausbesserungen und bauliche Veränderungen
§17 - 22 - ordentliche Kündigung; Fristlose Kündigung; Tod des Mieters; Auszug des Mieters; Mehrere Mieter; Sonstige Vereinbarungen (u.a. auch keine Kaution vorhanden!)
Gehe ich Recht in der Annahme, das wir den Mietvertrag inklusive Mieter hier 1zu1 übernehmen müssten? Und somit keine Chance zur Eigenbedarfskündigung haben?
Besteht hier die Möglichkeit eine Änderung möglicherweise bereits im Kaufvertrag des EFH zu verankern?
Sollte hier keine Möglichkeit bestehen müssten wir wohl leider davon Abstand nehmen, die 9 Monate Doppelbelastung (eigene Miete + Abtrag) würden noch funktionieren. Alles andere nicht, da die Miete auch nicht einmal erhöht wurde innerhalb der 11 Jahre und nicht einmal annäherend unsere Miete deckt.
Vielen Dank und viele Grüße