Renovierung bei Auszug nach 20 Monate

Diskutiere Renovierung bei Auszug nach 20 Monate im Renovierung Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Guten Tag, ich weiss, dass schon des öfteren das Thema "Renovierung bei Auszug" angesprochen wurde. Dennoch möchte ich kurz meine Sachlage...
  • Renovierung bei Auszug nach 20 Monate Beitrag #1

msdudel

Guten Tag,

ich weiss, dass schon des öfteren das Thema "Renovierung bei Auszug" angesprochen wurde.
Dennoch möchte ich kurz meine Sachlage schildern:

Ich bin im Januar 2005 in eine Wohnung eingezogen, die zwar malermäßig instand gesetzt war, dies aber augenscheinlich schon etwas zurück lag. (nicht frisch renoviert).
Nun bin ich jetzt im September, nach nichtmal 2 Jahren, wieder ausgezogen und soll/muss die komplette Wohnung deckend anlegen (streichen). :help
Wenn ich in meiner dortigen Mietzeit die Wände "verunstaltet" hätte, würde ich es akzeptieren. Da sich die Wände zu 95% noch in dem Zustand befinden, wie sie beim Einzug im Januar 2005 waren, ist es da rechtens, dass ich dazu verpflichtet bin, die Wohnung zu streichen?


Mit freundlichen Grüßen

M. Schröder
 
  • Renovierung bei Auszug nach 20 Monate Beitrag #2

Irmi

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Hallo,

was steht denn in dem Mietvertrag bezüglich Renovierung? Sind dort starre Fristen genannt. Gebe bitte mal den Text hier rein und was hast Du im Abnahmeprotokoll unterschrieben? :vertrag

Gruß Irmi
 
  • Renovierung bei Auszug nach 20 Monate Beitrag #3

msdudel

Ich zitiere aus dem Mitvertrag:

"Schönheitsreperaturen sind sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreperaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre. Die Schönheitsreperaturen sind in der Regel nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
-in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre
-in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
-in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.
Die Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, bzw. soweit Schönheitsreperaturen von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an."

Bei der Vorabnahme der Wohnung wurde vom Hausmeister ein Protokoll angelegt, indem festgehalten ist, was ich als Mieter bis zur Abnahme der Wohnung erledigen muss.
Darunter auch das "deckend Anlegen" der Wände und Decken der Wohnung.
:x
 
  • Renovierung bei Auszug nach 20 Monate Beitrag #4

Irmi

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Hallo,

damit bist Du lt. geltender Rechtssprechung, siehe aktuelles BGH-Urteil
von der Renovierungspflicht befreit :party :party :party :Blumen :banana

Weise Deinen Vermieter darauf hin und gut iss. :tröst

Gruß Irmi




Original von msdudel
Ich zitiere aus dem Mitvertrag:

"Schönheitsreperaturen sind sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreperaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre. Die Schönheitsreperaturen sind in der Regel nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
-in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre
-in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
-in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.
Die Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, bzw. soweit Schönheitsreperaturen von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an."

Bei der Vorabnahme der Wohnung wurde vom Hausmeister ein Protokoll angelegt, indem festgehalten ist, was ich als Mieter bis zur Abnahme der Wohnung erledigen muss.
Darunter auch das "deckend Anlegen" der Wände und Decken der Wohnung.
:x
 
  • Renovierung bei Auszug nach 20 Monate Beitrag #5

msdudel

Danke für die schnelle Hilfe :respekt

Werde jetzt mal schauen, wo ich das aktuelle BGH-Urteil finde.


DANKE


M.Schröder
 
Thema:

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