tubs
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Hallo zusammen,
ich bin neu hier und habe hier auch schon vor meiner Anmeldung schon jede Menge Informationen gefunden. Das leidige Thema Schönheitsreparaturen und Renovierung sowie mein Mietvertrag sind aber so komplex, dass ich nicht mehr durchblicke.
Ich ziehe nach nun 3 Jahren aus der Mietwohnung aus. Ich habe die Wohnung nicht renoviert übernommen. Das ist auch so im Übergabeprotokoll dokumentiert und kann ich auch teils mit Bilder vom Übergabetag belegen. Alle Decken und Wände wurden von mir beim Einzug gestrichen. Alle Decken, Flur, Küche und Bad in Weiß. Die Wände von drei Zimmern in Pastellfarben und die Wände von einem Zimmer in einen kräftigen Grün.
Mein Vermieter möchte nun, dass ich die Wohnung in Weiß übergebe. Im Mietvertrag steht nichts über eine Farbe.
Ich bin mir bewusst, dass das kräftige Grün keine übliche Farbe ist, und dass ich dieses eine Zimmer wohl streichen werden muss. In diesem Punkt werde ich mich auch nicht streiten wollen.
Der Mietvertrag ist sehr komplex und sieht neben Schönheitsreparaturen eine Renovierung bei Auszug vor. Da ich die Wohnung jedoch nicht renoviert übernommen habe und bei Einzug streichen und alle Dübellöcher verschließen "musste" bin ich der Meinung, dass die Stelle mit der Endreinigung ungültig ist. "Dem Mieter kann nicht auferlegt werden, bei Einzug- und Auszug zu renovieren", habe ich irgendwo aufgegriffen.
So hier nun meine konkreten Fragen:
- Muss ich alle Räume in Weiß übergeben?
- Muss ich beim Auszug streichen oder anteilige Kosten der Renovierung tragen?
Auszug aus dem Mietvertrag:
§ 16 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume
4 a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht auszuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. In gleicher Weise hat der Mieter auch die Renovierung der Fußleisten durchzuführen.
Die Zeitfolge beträgt im allgemeinen:
bei Küchen, Bädern und Duschen - 3 Jahre
bei Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Einzel-Toiletten - 5 Jahre
bei allen übrigen Räumen - 7 Jahre
Diese Zeitfolgen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.
b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen nach Bedarf durchzuführen, wenn die Zeitfolgen nach § 16 Ziff. 4a seit Übergabe der Mietsache bzw. seit letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind.
c) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der oben genannten im allgemeinen dargestellten Zeitfolgen - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Zeitfolgen sei Beginn de Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses fachgerecht durchführt oder durchführen lässt.
d) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher fachgerecht zu verschließen, soweit nicht das Anbringen von Bohrlöchern und Dübeln zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unerlässlich war. Veränderungen dieser Art, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadenersatz.
e) Der Vermieter ist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet.
Anlage § 27 (vom Vermieter selbst zum Standardvertrag ergänzt)
1) Alle Einrichtungsgegenstände sind ordnungsgemäß und funktionsfähig und von den Mietern besonders zu pflegen und sauber zu halten. Alle Einrichtungsgegenstände, Bodenbelag, Fenster, Bad, und WC sind bei Auszug in bestgepflegtem Zustand zu übergeben. Für evtl. Schäden an den obigen Gegenständen haftet der Mieter.
2) Die Mieter sind als Gesamtschuldner bei Beendigung des Mietvertrages verpflichtet, die Wohnung sauber und in einwandfreiem Zustand zu übergeben.
Die Wohnung bei Übergabe:
(leider nur schwer auf dem Bild zu erkennen)
ich bin neu hier und habe hier auch schon vor meiner Anmeldung schon jede Menge Informationen gefunden. Das leidige Thema Schönheitsreparaturen und Renovierung sowie mein Mietvertrag sind aber so komplex, dass ich nicht mehr durchblicke.
Ich ziehe nach nun 3 Jahren aus der Mietwohnung aus. Ich habe die Wohnung nicht renoviert übernommen. Das ist auch so im Übergabeprotokoll dokumentiert und kann ich auch teils mit Bilder vom Übergabetag belegen. Alle Decken und Wände wurden von mir beim Einzug gestrichen. Alle Decken, Flur, Küche und Bad in Weiß. Die Wände von drei Zimmern in Pastellfarben und die Wände von einem Zimmer in einen kräftigen Grün.
Mein Vermieter möchte nun, dass ich die Wohnung in Weiß übergebe. Im Mietvertrag steht nichts über eine Farbe.
Ich bin mir bewusst, dass das kräftige Grün keine übliche Farbe ist, und dass ich dieses eine Zimmer wohl streichen werden muss. In diesem Punkt werde ich mich auch nicht streiten wollen.
Der Mietvertrag ist sehr komplex und sieht neben Schönheitsreparaturen eine Renovierung bei Auszug vor. Da ich die Wohnung jedoch nicht renoviert übernommen habe und bei Einzug streichen und alle Dübellöcher verschließen "musste" bin ich der Meinung, dass die Stelle mit der Endreinigung ungültig ist. "Dem Mieter kann nicht auferlegt werden, bei Einzug- und Auszug zu renovieren", habe ich irgendwo aufgegriffen.
So hier nun meine konkreten Fragen:
- Muss ich alle Räume in Weiß übergeben?
- Muss ich beim Auszug streichen oder anteilige Kosten der Renovierung tragen?
Auszug aus dem Mietvertrag:
§ 16 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume
4 a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht auszuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen. In gleicher Weise hat der Mieter auch die Renovierung der Fußleisten durchzuführen.
Die Zeitfolge beträgt im allgemeinen:
bei Küchen, Bädern und Duschen - 3 Jahre
bei Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Einzel-Toiletten - 5 Jahre
bei allen übrigen Räumen - 7 Jahre
Diese Zeitfolgen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.
b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen nach Bedarf durchzuführen, wenn die Zeitfolgen nach § 16 Ziff. 4a seit Übergabe der Mietsache bzw. seit letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind.
c) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der oben genannten im allgemeinen dargestellten Zeitfolgen - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Zeitfolgen sei Beginn de Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, dass er die Schönheitsreparaturen bis zur Beendigung des Mietverhältnisses fachgerecht durchführt oder durchführen lässt.
d) Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher fachgerecht zu verschließen, soweit nicht das Anbringen von Bohrlöchern und Dübeln zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unerlässlich war. Veränderungen dieser Art, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadenersatz.
e) Der Vermieter ist zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet.
Anlage § 27 (vom Vermieter selbst zum Standardvertrag ergänzt)
1) Alle Einrichtungsgegenstände sind ordnungsgemäß und funktionsfähig und von den Mietern besonders zu pflegen und sauber zu halten. Alle Einrichtungsgegenstände, Bodenbelag, Fenster, Bad, und WC sind bei Auszug in bestgepflegtem Zustand zu übergeben. Für evtl. Schäden an den obigen Gegenständen haftet der Mieter.
2) Die Mieter sind als Gesamtschuldner bei Beendigung des Mietvertrages verpflichtet, die Wohnung sauber und in einwandfreiem Zustand zu übergeben.
Die Wohnung bei Übergabe:
(leider nur schwer auf dem Bild zu erkennen)
