Lüneburger
Hallo, ich habe mir vor gut einem Jahr eine vermietete Eigentumswohnung gekauft. Da ich mich leider von meiner Partnerin getrennt habe, mußte ich wegen Eigenbedarf kündigen. So weit so gut. Bei der Wohnungsübergabe am 21.4.06 (Mietvertrag bis 30.4.) wurden Mängel festgestellt, wie vergilbte Heizungen, nicht wie abgesprochen entferneter Teppich und PVC. Die Arbeiten sollten wie verabredet von ihm am 1.5. erfolgen...
Er meldete sich erst wieder Mitte Juni und fragte nach seiner Kaution
Die wird er nicht bekommen, weil ich die arbeiten selbst durchführen musste. Die Heizungen sind noch nicht gestrichen. Die Kosten habe ich ihm in Rechnung gestellt. Gibt es da eigentlich eine Pauschale, wieviel man für das Streichen der Wände, das Herausreißén des Teppichs plus Entsorgung nehmen kann?
Nun will der Knabe klagen, auch vor dem Hintergrund des BGH Urteils zu den starren Fristen. (Im Mietvertrag ist die Rede von "grundsätzlich" alle ... Jahre. Kann er sich auf das BGH-Urteil berufen?
Hat er Anspruch auf seine Kaution, nachdem ich die Arbeiten erledigt habe? Kann ich im Nachhinein einen Kostenvoranschlag eines Malermeisters beibringen?
DANKE
Er meldete sich erst wieder Mitte Juni und fragte nach seiner Kaution

Die wird er nicht bekommen, weil ich die arbeiten selbst durchführen musste. Die Heizungen sind noch nicht gestrichen. Die Kosten habe ich ihm in Rechnung gestellt. Gibt es da eigentlich eine Pauschale, wieviel man für das Streichen der Wände, das Herausreißén des Teppichs plus Entsorgung nehmen kann?
Nun will der Knabe klagen, auch vor dem Hintergrund des BGH Urteils zu den starren Fristen. (Im Mietvertrag ist die Rede von "grundsätzlich" alle ... Jahre. Kann er sich auf das BGH-Urteil berufen?
Hat er Anspruch auf seine Kaution, nachdem ich die Arbeiten erledigt habe? Kann ich im Nachhinein einen Kostenvoranschlag eines Malermeisters beibringen?
DANKE