frankfurter69
Hallo, es gibt zwar schon ein Thema dazu, trotzdem bin ich nicht sicher was denn der Gesetzestext besagt. In einigen Erläuterungen dazu ist zu lesen, daß es auf die Formulierung der Renovierungsklausel ankommt. So sind Formulierungen wie "spätestens" oder "mindestens alle 3 Jahre" als starre Fristen anzusehen. Diese führen zur Unwirksamkeit. Formulierungen wie z.B. "in der Regel", sind aber wirksam.
Ich habe deshalb den Text unseres Formular-Mietvertrages wörtlich nachfolgend angeführt.
„... kann der Vermieter die fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grade der Abnutzung gemäß nachstehendem fristenplan erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten im allgemeinen:
Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern, Dusche alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen, Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Räumen alle 7 Jahre. Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle 5 Jahre, Lackieren von Heizkörpern, Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren alle 6 Jahre.“
Desweiteren wird danach aufgeschlüsselt, was der Mieter zeitabhängig zu bezahlen hat, wenn er die notwendigen Reparaturen nicht durchführt.
In der schriftlich verfassten zusätzlichen Anlage zu dem Mietvertrag wird noch gefordert, dass das Haus bei Auszug renoviert, Wände in weiß, zu übergeben ist, und der verlegte Teppich fachmännisch zur reinigen ist.
Teppich und Laminat sind allerdings seit Bau des Hauses (1992) nicht erneuert worden, und waren bereits beim Einzug fleckig und aufgeworfen. Was wir auch in der Mängelliste bei Einzug aufgeführt haben.
Wir wohnen von Beginn bis Ende des Mietvertrages genau 3 Jahre und 1 Monat in dem Objekt.
Für mich stellen sich jetzt folgende Fragen:
1. Der BGH hat eine übliche Mietvertragsklausel in Formularmietverträgen zu Schönheitsreparaturen für ungültig erklärt... ist das bei dieser Formulierung auch der Fall, so dass wir nicht renovieren müssten?
2. Wenn wir doch renovieren müssen, sind dann die im April bereits renovierten Zimmer noch einmal zu renovieren (Belege für Farben etc. liegen vor)?... Vermieterin ist der Meinung ja, gemäß Mietvertrag
Ich habe deshalb den Text unseres Formular-Mietvertrages wörtlich nachfolgend angeführt.
„... kann der Vermieter die fälligen Reparaturen während der Vertragslaufzeit fordern, spätestens jedoch bei Ende des Mietverhältnisses alle nach dem Grade der Abnutzung gemäß nachstehendem fristenplan erforderlichen Schönheitsreparaturen verlangen. Die Fristen laufen ab Beginn des Mietverhältnisses. Als angemessene Zeitabstände der Schönheitsreparaturen gelten im allgemeinen:
Wand- und Deckenanstriche in Küchen, Bädern, Dusche alle 3 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Dielen, Toiletten alle 5 Jahre, in anderen Räumen alle 7 Jahre. Reinigen von Parkett- und Teppichböden alle 5 Jahre, Lackieren von Heizkörpern, Rohren, Innentüren, Fenstern und Außentüren alle 6 Jahre.“
Desweiteren wird danach aufgeschlüsselt, was der Mieter zeitabhängig zu bezahlen hat, wenn er die notwendigen Reparaturen nicht durchführt.
In der schriftlich verfassten zusätzlichen Anlage zu dem Mietvertrag wird noch gefordert, dass das Haus bei Auszug renoviert, Wände in weiß, zu übergeben ist, und der verlegte Teppich fachmännisch zur reinigen ist.
Teppich und Laminat sind allerdings seit Bau des Hauses (1992) nicht erneuert worden, und waren bereits beim Einzug fleckig und aufgeworfen. Was wir auch in der Mängelliste bei Einzug aufgeführt haben.
Wir wohnen von Beginn bis Ende des Mietvertrages genau 3 Jahre und 1 Monat in dem Objekt.
Für mich stellen sich jetzt folgende Fragen:
1. Der BGH hat eine übliche Mietvertragsklausel in Formularmietverträgen zu Schönheitsreparaturen für ungültig erklärt... ist das bei dieser Formulierung auch der Fall, so dass wir nicht renovieren müssten?
2. Wenn wir doch renovieren müssen, sind dann die im April bereits renovierten Zimmer noch einmal zu renovieren (Belege für Farben etc. liegen vor)?... Vermieterin ist der Meinung ja, gemäß Mietvertrag