sonnenstern228
Rollstuhlfahrer haben auch in einer Wohnungseigentumsanlage einen Anspruch darauf, sich in ihrem sozialen Umfeld zu bewegen und soweit wie möglich Kontakt zur Außenwelt zu halten. Dazu gehört es auch, dass ihnen ihre ohnehin schon schwierige Fortbewegungsmöglichkeit erleichtert wird, wenn dies sich baulich realisieren lässt.
Wohnungseigentümer müssen die Anlegung eines Rollstuhlweges auf dem gemeinschaftlichen Grundstück dulden. Architektonisch-ästhetische Gesichtspunkte, die sonst bei baulichen Veränderungen eine Rolle spielen, haben in diesen Fällen in den Hintergrund zu treten.
LG Mannheim vom 16.08.1995, Aktenz. 4 S 47/95
Wohnungseigentümer müssen die Anlegung eines Rollstuhlweges auf dem gemeinschaftlichen Grundstück dulden. Architektonisch-ästhetische Gesichtspunkte, die sonst bei baulichen Veränderungen eine Rolle spielen, haben in diesen Fällen in den Hintergrund zu treten.
LG Mannheim vom 16.08.1995, Aktenz. 4 S 47/95