Blankenburg
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Hallo,
ich besitze eine Eigentumswohnung, die ich bis Ende 2003 vermietet hatte. Mit dem Mieter wurde bei dessen Auszug leider nur mündlich vereinbart, daß die Mietkaution gegen erforderliche Renovierungsarbeiten aufgerechnet würde und ich selbige somit einbehalten konnte. Nach nunmehr etwas mehr als drei Jahren fordert mich der Mieter mittels eines Anwalts zur Rückzahlung der Kaution auf. Mir ist klar, daß diese mündliche Vereinbarung vor Gericht wohl nicht viel Bestand hat jedoch geht meine Frage dahin, ob die Ansprüche des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution nach nunmehr mehr als drei Jahren nach § 195 BGB verjährt sind. Vielleicht hat ja jemand Erfahrung mit dieser Thematik. Danke im voraus !!
Blankenburg
ich besitze eine Eigentumswohnung, die ich bis Ende 2003 vermietet hatte. Mit dem Mieter wurde bei dessen Auszug leider nur mündlich vereinbart, daß die Mietkaution gegen erforderliche Renovierungsarbeiten aufgerechnet würde und ich selbige somit einbehalten konnte. Nach nunmehr etwas mehr als drei Jahren fordert mich der Mieter mittels eines Anwalts zur Rückzahlung der Kaution auf. Mir ist klar, daß diese mündliche Vereinbarung vor Gericht wohl nicht viel Bestand hat jedoch geht meine Frage dahin, ob die Ansprüche des Mieters auf Rückzahlung der Mietkaution nach nunmehr mehr als drei Jahren nach § 195 BGB verjährt sind. Vielleicht hat ja jemand Erfahrung mit dieser Thematik. Danke im voraus !!
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