Schaden am Eigentum des Mieters

Diskutiere Schaden am Eigentum des Mieters im MV - Allgemeine Fragen Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; in unserer Mietwohnung ist die Terassentür angeblich ohne Fremdverschulden aus der Verankerung gerissen, und direkt auf dem neuen Sofa unseres...
  • Schaden am Eigentum des Mieters Beitrag #1

sammer1de

in unserer Mietwohnung ist die Terassentür angeblich ohne Fremdverschulden aus der Verankerung gerissen, und direkt auf dem neuen Sofa unseres Mieters gelandet.
Das Sofa hat dabei einen ordentlichen Schaden erlitten. Unser Mieter fordert jetzt von uns 2400€ für das Sofa, sowie eine neue Terassentür.
Wie sieht hier die Rechtslage aus, muss der Vermieter für den Schaden am Sofa haften?
 
  • Schaden am Eigentum des Mieters Beitrag #2

Capo

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Wie kann denn bitte eine Balkontür aus der Verankerung reissen, ohne dass von irgendeiner Seite manipuliert wurde??? :stupid
An deiner Stelle würde ich diesen Fall an die Gebäudeversicherung weiterleiten. Schließlich hat das Gebäude einen Personenschaden angerichtet.

Das gute an der Sache: Die VErsicherung wird das genaustens prüfen
 
  • Schaden am Eigentum des Mieters Beitrag #3

sammer1de

ich weiss, hört sich schon ziemlich unglaubwürdig an, mich interessiert aber trotzdem ob der Vermieter in dem Fall den entstandenen Schaden tragen muss.
 
  • Schaden am Eigentum des Mieters Beitrag #4

Capo

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Nehmen wir mal an, die Tür ist wegen ihrer langer Lebensdauer rausgefallen:
Dann ist der Vermieter wirklich verpflichtet:
1. dem Mieter das Gegenteil zu beweisen
2. den Schaden zu begleichen.

Aber genau dafür gibt's VErsicherungen..
 
  • Schaden am Eigentum des Mieters Beitrag #5

RMHV

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Original von sammer1de
ich weiss, hört sich schon ziemlich unglaubwürdig an, mich interessiert aber trotzdem ob der Vermieter in dem Fall den entstandenen Schaden tragen muss.

Instandsetzung der Mietsache ist nach §535 Abs. 1 BGB ohne jeden Zweifel Sache des Vermieters.
Schadenersatzforderungen des Mieters sind ein völlig anderes Thema. Dazu reicht es keinesfalls aus, dass ein Schaden entstanden ist. Eine Anspruchsgrundlage kann sich aus dem Vertrag bzw. der Nichterfüllung des Vertrags ergeben oder aus unerlaubter Handlung nach § 823 ff BGB.
Einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Mietvertrags kann ich nicht erkennen. Ein solcher Anspruch könnte allenfalls in der Folge entstehen, wenn der Vermieter mit der Instandsetzung der Balkontür in Verzug kommt.
Bleibt die unerlaubte Handlung. Nach § 823 BGB ist schadenersatzpflichtig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem anderen einen Schaden zufügt. Der Mieter wird also zunächst ein Verschulden des Vermieters beweisen müssen. Da der Vermieter an der Entstehung des Schadens vermutlich nicht persönlich mitgewirkt hat, dürfte dies ein schwieriges Unterfangen sein.
Ob § 836 BGB überhaupt auf den hier in Rede stehenden Sachverhalt anzuwenden ist, soll nicht weiter erörtert werden. Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch des Mieters nach § 836 Abs. 1 BGB wäre, dass der Einsturz des Gebäudes oder die Ablösung eines Gebäudeteils die Folge einer fehlerhaften Errichtung oder einer mangelnden Unterhaltung ist. Nach den Regeln der ZPO hat der Anspruchsteller den Anspruch nach Grund und Höhe zu beweisen. Der Mieter wird also beweisen müssen, dass eine mangelhafte Unterhaltung Ursache für den Schaden an der Balkontür ist. Sollte dies gelingen, kann sich der Vermieter aber immer noch damit entlasten, dass er "zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat" (§ 836 abs. 1 Satz 2 BGB). Es wäre mir neu, dass für Balkontüren regelmäßige Wartungsarbeiten erforderlich sein sollten. Ganz unabhängig davon, ob § 836 BGB überhaupt anwendbar ist, dürfte ein Ersatzanspruch schon daran scheitern, dass eine mangelhafte Unterhaltung der Sache immer dann ausscheidet, wenn eine Unterhaltung durch regelmäßige Wartungsarbeiten und regelmäßigen Austausch verschlissener Teile überhaupt nicht erforderlich ist.

Es mag für so manchen Mieter nur schwer erträglich sein, aber der Vermieter haftet nicht - vielleicht sollte ich sagen: erstaunlicherweise noch nicht - für alle Unwägbarkeiten dieser Welt.
 
  • Schaden am Eigentum des Mieters Beitrag #6

Beluga

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Der Mieter und nicht der Vermieter wohnt in der Mietwohnung.
Nur der Mieter kann etwaige Mängel genauer feststellen, und er hat dem Vermieter gegenüber die Meldepflicht. Sonst könnte er sogar Schadenersatzpflichtig sein für die aufgetretene Schaden und Folgeschäden.
Nur wenn der Vermieter trotz Kenntnis über den Mangel nichts unternimmt, kann ihm
die grobe Fahrlässigkeit angelastet werden.
 
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