wolle
Bemüht sich ein Vermieter monatelang nicht darum, sämtliche
Schlüssel für ein Mietobjekt zurückzuerhalten, damit er sich
Zugang zum Objekt verschaffen kann, so liegt kein Besitz-
willen vor, der die Voraussetzung für das Vorenthalten
i.s.d. § 546 a BGB wäre, was eine Nutzungsentschädigung
rechtfertigen würde.
OLG Düsseldorf – Az: 10 U 3/04
Schlüssel für ein Mietobjekt zurückzuerhalten, damit er sich
Zugang zum Objekt verschaffen kann, so liegt kein Besitz-
willen vor, der die Voraussetzung für das Vorenthalten
i.s.d. § 546 a BGB wäre, was eine Nutzungsentschädigung
rechtfertigen würde.
OLG Düsseldorf – Az: 10 U 3/04