Blutswente
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Hallo liebe Forengemeinde,
ich habe eine Frage zum Thema Vermietungsabsicht für den Werbungskostenabzug bei Einkünften aus VuV.
Jemand erbt eine ETW.
a) Er fast sofort den Entschluß die Wohnung unverändert möbliert zu vermieten und vermietet sie nach genau einem Jahr.
Liegt in diesem Jahr dann deshalb eine Selbstnutzung durch den Vermieter vor, weil seine Möbel in der Wohnung stehen?
b) Er fasst sofort den Entschluß die Wohnung zu renovieren, was sich wegen Corona etwas hinzieht. Auch hier erfolgt die Vermietung nach einem jahr.
Liegt hier eine Selbtsnutzung deshalb vor, weil die Handwerker (im Auftrag des Eigentümers) die Wohnung faktisch "belegt" haben?
c) Er fasst sofort den Entschluß die Wohnung leerzuräumen um sie leer zu vermieten, was sich ebenfalls ein Jahr hinzieht.
Liegt hier eine Selbstnutzung deshalb vor, weil - ähnlich wie in a) - Möbel des Eigentümers in der Wohnung standen?
Selbstnutzung bedeutet hier gleichzeitig die Verneinung der Einkünfteerzielungsabsicht durch das Finanzamt.
Ich möchte gerne die Unterschiede zwischen a), b) und c) in steuerrechtlicher Hinsicht verstehen.
Gruß Blutswente
ich habe eine Frage zum Thema Vermietungsabsicht für den Werbungskostenabzug bei Einkünften aus VuV.
Jemand erbt eine ETW.
a) Er fast sofort den Entschluß die Wohnung unverändert möbliert zu vermieten und vermietet sie nach genau einem Jahr.
Liegt in diesem Jahr dann deshalb eine Selbstnutzung durch den Vermieter vor, weil seine Möbel in der Wohnung stehen?
b) Er fasst sofort den Entschluß die Wohnung zu renovieren, was sich wegen Corona etwas hinzieht. Auch hier erfolgt die Vermietung nach einem jahr.
Liegt hier eine Selbtsnutzung deshalb vor, weil die Handwerker (im Auftrag des Eigentümers) die Wohnung faktisch "belegt" haben?
c) Er fasst sofort den Entschluß die Wohnung leerzuräumen um sie leer zu vermieten, was sich ebenfalls ein Jahr hinzieht.
Liegt hier eine Selbstnutzung deshalb vor, weil - ähnlich wie in a) - Möbel des Eigentümers in der Wohnung standen?
Selbstnutzung bedeutet hier gleichzeitig die Verneinung der Einkünfteerzielungsabsicht durch das Finanzamt.
Ich möchte gerne die Unterschiede zwischen a), b) und c) in steuerrechtlicher Hinsicht verstehen.
Gruß Blutswente