Vermutlich vergebene Liebesmüh', aber weil Weihnachten ist:
@Air6Nine, du verrennst dich hier völlig.
Oder der Mieter sich eine andere Wohnung suchen muss.
Finde ich wirklich schlimm solch eine Einstellung!
Das mag ja sein, aber genau das ist der Punkt und ich habe es schon in der allerersten Antwort geschrieben: Selbst wenn man sich auf die Position stellen würde, dass diese Folie einen Mangel darstellt, hat der Mieter mit Kenntnis dieses Mangels bei Anmietung und der vorbehaltlosen Unterschrift unter den Mietvertrag auf die Rechte auf Mängelbeseitigung, Mietminderung und weiterem Schadenersatz aus diesem Mangel verzichtet, § 536b BGB. Es mag engstirnig, technisch unsinnig oder sonst irgendetwas sein, aber der Vermieter ist absolut im Recht zur sagen: "Das war bei Anmietung so, du hast es gewusst und es bleibt so."
Solange der Vermieter von dieser Position nicht freiwillig abrückt, ist die einzige verbleibende Möglichkeit des Mieters, sich eine andere Wohnung zu suchen, die seinen Vorstellungen entspricht. Im Idealfall ist mit der neuen Wohnung auch ein neuer Vermieter verbunden, mit dem man sich besser versteht.
Letztendlich kann der Mieter es mit seiner Angst vor Gesundheit begründen.
Und das in Verbindung mit Lichtbruch, was wohl unter Umständen bei defekten
oder veralteten Folien passieren kann.
Sofern er sein schreibtsich im Raum (Arbeitszimmer) hat, wäre das eine gute Begründung.
Alles hervorragende Beispiele ... weshalb hier kein Mangel vorliegt! Ein Mangel ist eine objektive Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Mietsache, aber diese Umstände sind alle subjektiv. Der Mieter denkt, ihm ginge es wohl besser, wenn er mehr Licht hätte. Viel Erfolg damit, diese Angst auf eine objektive Grundlage zu stellen. Dem Mieter gefällt der Lichteinfall nicht, er hätte gerne mehr Licht auf seinem Schreibtisch - alles das sind Vorstellungen des Mieters, keine Tatsachen. Und deshalb liegt hier kein Mangel vor.
Dem Mieter gefällt die Wohnung nicht (mehr). Das ist in Ordnung, wir leben in einem freien Land. Genauso hat der Vermieter aber das Recht, sein Eigentum mit folierten Dachfenstern auszustatten und zu vermieten - aus ebenso freien Motiven, wie sie dem Mieter zustehen. Beide Seiten werden damit leben müssen, dass sie kein Recht haben, dass die andere Seite ihre Meinung teilt. Den Ausgleich schafft das Gesetz, hier in der Form, dass der Vermieter nicht dulden muss, dass sein Eigentum (das Fenster und die Folie) verändert wird, und der Mieter nicht länger als die Kündigungsfrist weiterhin diese Wohnung anmieten muss.