Sind Absperrventile für Wohnung Gemeinschaftseigentum?

Diskutiere Sind Absperrventile für Wohnung Gemeinschaftseigentum? im Kaltwasserversorgung Forum im Bereich Betriebs- und Heizkosten; Wenn in einer Wohnung ein Haupwasser-Ventil leckt oder verkalkt ist trägt die Kosten der Reparatur dann der Eigentümer oder die WEG? D.h. ist das...
  • Sind Absperrventile für Wohnung Gemeinschaftseigentum? Beitrag #1

csveni33

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Wenn in einer Wohnung ein Haupwasser-Ventil leckt oder verkalkt ist trägt die Kosten der Reparatur dann der Eigentümer oder die WEG? D.h. ist das Gemeinschafts- oder Sondereigentum?

Ich rede von dem Haupt-Kaltwasserventil für die GESAMTE Wohnung direkt bei dem Kaltwasserzähler.

Ich lese immer "Das Gemeinschafsteigentum reicht bis zur Wasseruhr und Absperrhahn." oder so ähnlich.
Es steht aber nirgends ob der Absperrhahn selbst zum Gemeinschaftseigentum zählt.

Gibt es dazu einen Internet-Link?

Danke
 
  • Sind Absperrventile für Wohnung Gemeinschaftseigentum? Beitrag #2
Olbi

Olbi

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§ 5 II WEG ist ausschlaggebend.

Auch wenn das Bauteil im Sondereigentum liegt (verbaut ist) ist doch Gemeinschaftseigentum.
 
  • Sind Absperrventile für Wohnung Gemeinschaftseigentum? Beitrag #3

Yoogi

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Ich häng mich mal hier ran, weil ich praktisch die gleiche Frage habe ...

Der Verwalter schickt eine Einladung zur ETV und hat ein Punkt auf der Agenda, nachdem wohl der Austausch der Wasseruhren bei vielen Wohnungen scheiterte, weil sich die Absperrventile nicht abstellen ließen. Nun interpretiere ich den Punkt aktuell noch so, als ob der Austausch beschlossen und die Kosten gemeinsam getragen werden sollen. Unabhängig, dass das Ventil in meiner Wohnung auch verkalkt war und ich es vor zwei Jahren auf meine Kosten habe tauschen lassen, würde mich interessieren, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass Absperrventile Gemeinschaftseigentum sein können?

Hier noch ein Auszug aus der Teilungserklärung:
  • Sondereigentum:
    • … wird festgelegt, das zum Sondereigentum gehören - sofern vorhanden - : … die Wasserleitungen vom Anschluss an die gemeinsame Steigleitung ...
  • Gemeinschaftseigentum:
    • Zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört insbesondere … die Zu- und Ableitungen aller Art, insbesondere die Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die Abflußleitungen der Kanalisation und der Zentralheizung, und zwar von der Übergabestation an bis zu dem Punkt, an dem sie als Anschlußleitungen in das Sondereigentum abzweigen, ausgenommen solche Leitungen, welche als Gemeinschaftsleitungen die Sondereigentumsräume nur durchlaufen.
 
  • Sind Absperrventile für Wohnung Gemeinschaftseigentum? Beitrag #4
Andres

Andres

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BGH V ZR 57/12, darin Rn. 21:

"Zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsnetz gehören die Leitungen nicht nur bis zu ihrem Eintritt in den räumlichen Bereich des Sondereigentums [...], sondern jedenfalls bis zu der ersten für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit[...]."

Die weitere Begründung des Urteils ist durchaus auch lesenswert, weil sie ...
… wird festgelegt, das zum Sondereigentum gehören - sofern vorhanden - : … die Wasserleitungen vom Anschluss an die gemeinsame Steigleitung ...
... solchen Ideen eine klare Abfuhr erteilt. Das Leitungsnetz ist nicht so unterteilbar, wie der Installateur einzelne Elemente ursprünglich zusammengesetzt hat, d.h. man kann in einem zusammenhängenden Strang nicht einfach ab einem bestimmten Abzweig oder Bogen oder gar nur ab dem Punkt, an dem ein gerades Rohrstück durch eine Wand geführt wird das Sondereigentum beginnen lassen.
 
  • Sind Absperrventile für Wohnung Gemeinschaftseigentum? Beitrag #5

Yoogi

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Vielen Dank für Deine schnelle Antwort. Das macht in der Tat total Sinn, es so abzugrenzen. Dann werde ich wohl in der ETV keinen Widerspruch anmelden, wenn das gemeinsam getragen werden soll.
 
  • Sind Absperrventile für Wohnung Gemeinschaftseigentum? Beitrag #6

butzenVermieter

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§ 5 II WEG ist ausschlaggebend.

Auch wenn das Bauteil im Sondereigentum liegt (verbaut ist) ist doch Gemeinschaftseigentum.

Das habe ich hier mal angeschaut:

§ 5 II WEG
i) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind,
sowie
ii) Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen,

sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.

Auf ein Absperrventil, das nur die eigene Wohnung absperrt, trifft ii) eindeutig nicht zu, also hattest du i) im Sinn, @Olbi ? Auf mich wirkt es nicht so eindeutig. Siehe haufe.de: "Ein Absperrventil, welches der Absperrung lediglich einer Wohneinheit dient, ist Bestandteil des Sondereigentums."
 
  • Sind Absperrventile für Wohnung Gemeinschaftseigentum? Beitrag #8

butzenVermieter

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Habe ich, allerdings hatte ich nicht den Eindruck, dass das Urteil für die Fragestellung relevant ist. Das Urteil besagt: Bis zur ersten Absperrmöglichkeit (also exklusive der Absperrmöglichkeit) sind Wasserrohre Gemeinschaftseigentum, eine anderslautende Teilungserklärung ändert daran nichts.

Aber das Absperrventil selbst?
 
  • Sind Absperrventile für Wohnung Gemeinschaftseigentum? Beitrag #9
immobiliensammler

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Meines Erachtens ergibt sich aus dem Urteil eindeutig, dass die Absperrmöglichkeit noch zum Gemeinschaftseigentum gehört!. Wäre ja auch logisch, die gemeinschaftliche Leitung kann ja nicht im Nirvana enden sondern muss entsprechend abgesperrt werden. Analog doch z.B. die Wohnungseingangstüren, diese grenzen das Gemeinschafts- zum Sondereigentum ab, sind aber auch Gemeinschaftseigentum.
 
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