Sonderkündigungsrecht?

Diskutiere Sonderkündigungsrecht? im Kündigung Forum im Bereich Mietvertrag über Wohnraum; Ich benötige mal einen verdammt guten Rat!!! Zur Situation: Ich bin Eigentümer eines 2-Familienhauses, in dem ich selbst mit meiner Familie eine...
  • Sonderkündigungsrecht? Beitrag #1

deepiceman

Ich benötige mal einen verdammt guten Rat!!!

Zur Situation:
Ich bin Eigentümer eines 2-Familienhauses, in dem ich selbst mit meiner Familie eine der beiden Wohnungen bewohne.
In der zweiten Wohnung wohnt ein älteres Ehepaar zur Miete, und dieses seit 5 Jahren. Jetzt ist der Mann in Haft geraten und wird voraussichtlich auch die nächsten 3 - 5 Jahre nicht mehr herauskommen.
Diesen Herrn möchte ich natürlich nicht mehr als Mieter haben, geschweige denn in die Nähe unseres Hauses lassen. Die Frau selbst hat sich natürlich gleich von ihrem Mann getrennt und möchte auch gerne weiter in der Wohnung wohnen bleiben.

Habe ich als Vermieter und Eigentümer nun das Recht, den Mietvertrag, welcher von beiden unterzeichnet wurde mit sofortiger Wirkung zu kündigen, und danach einen Mietvertrag mit der älteren Dame abschließen?

Vielen Dank im Voraus
 
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  • Sonderkündigungsrecht? Beitrag #2

RMHV

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Original von deepiceman
Habe ich als Vermieter und Eigentümer nun das Recht, den Mietvertrag, welcher von beiden unterzeichnet wurde mit sofortiger Wirkung zu kündigen, und danach einen Mietvertrag mit der älteren Dame abschließen?

Hier ist die Rechtsgrundlage für eine Kündigung...

BGB
§ 573a Erleichterte Kündigung des Vermieters
(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.


Eine Kündigung mit sofortiger Wirkung wird nicht möglich sein. Offenbar gibt es nicht mal einen Grund für eine ordentliche Kündigung nach § 573 BGB. Bleibt aber immerhin die Möglichkeit der erleichterten Kündigung nach § 573a BGB mit einer Verlängerung der Kündgungsfrist um 3 Monate. Ein Mietverhältnis, das seit mehr als 5 Jahren besteht, wird also vermutlich mit einer Frist von 9 Monaten durch den Vermieter ohne Angabe von Gründen zu kündigen sein. Da die unerwünschte Person ohnehin für einen längeren Zeitraum nicht anwesend sein soll, dürfte diese Kündigungsfrist eigentlich auch niemanden stören.
 
  • Sonderkündigungsrecht? Beitrag #3

Capo

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Nein, Abwesenheit ist kein Kü Grund. Die Frau soll sich eine Vollmacht besorgen oder eine Kü formulieren, die der Ex unterschreibt. Dann gibt's einen neuen Vertrag für die neue Mieterin. Das wäre die in diesem Fall bessere Variante.

2. Möglichkeit: Du schließt mit dem Ex einen Mietaufhebungsvertrag.

Ich gehe nämlich davon aus, dass beide Vertragspartner sind. Damit müssen auch beide kündigen.
 
  • Sonderkündigungsrecht? Beitrag #4

deepiceman

Aber wie sieht es denn hiermit aus? Gibt es da nicht eine Möglichkeit?

Störung des Hausfriedens
Der Vermieter kann das Mietverhältnis fristlos beenden, wenn der Hausfrieden so nachhaltig gestört ist, dass ihm eine Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Dies kann unter anderem der Fall sein bei Hausfriedensbruch durch den Mieter, bei krassen Beleidigungen oder tätlichen Angriffen. Allerdings reichen einmalige Verfehlungen nicht immer aus:

Und wie sieht das mit der Zustellbarkeit aus, da ja beide, wie schon richtig erkannt, Vertragspartner sind? Ich weiß ja nicht einmal, wo und wie ich diesen Herrn erreichen kann!
 
  • Sonderkündigungsrecht? Beitrag #5

Capo

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RMHV hat es doch bereits geschrieben. Kündige beiden Mietern und lass dir die 9 Monate Zeit, weil das die vorgeschriebene Kü Frist ist. Wenn die Partnerin Kü ist es eben schneller...
 
  • Sonderkündigungsrecht? Beitrag #6

Insolvenzprofi

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Original von capo
Nein, Abwesenheit ist kein Kü Grund

sag das nicht zu laut :wisper, sonst bringst du die Gesetzesgeber ggf. auf neue einfälle :zwinker
 
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