Für die Baugenehmigung sind abhängig von der Nutzung eine durch die örtliche Stellplatzverordnung bestimmte (Mindest-)Anzahl von Stellplätzen nachzuweisen oder abzulösen gegen Geldzahlung und damit ist das Thema durch.
Wie viele Stellplätze ein Mieter anmietet, nutzt oder freihält, obliegt diesem und dem vertraglichen Entgegenkommen seines Vermieters.
Wenn ich nun ein hohes Verkehrsaufkommen verursache, aber keine Stellplätze zur Verfügung stelle, wird sich das negativ auf mein Geschäft und meine nachbarschaftliche Reputation auswirken - beides kann im schlimmsten Falle auf eine Aufgabe dieser Geschäftsstelle hinauslaufen, also sollte man sich beizeiten darum kümmern. Aber keiner ist verpflichtet, Räume und Stellplätze nur im Paket anzubieten. Du kannst ja z.B. auch Stellplätze vom Nachbarn mit anmieten und für deine geschäftlichen Zwecke nutzen. Und nein, dein Vermieter ist nicht verpflichtet anderen (Stellplatz-)Mietern zu kündigen, nur um dir einen Stellplatz anbieten zu können. Und ja, die Reservierung einzelner Stellplätze (oder auch einer Mehrzahl davon) für einzelne Nutzer(gruppen) ist grds. zulässig.