Zwoelfe
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Einen schönen guten Abend Euch allen,
ich habe ein Haus gekauft, in dem ich eine Einliegerwohnung vermietet habe. Ich möchte eine Betriebskostenabrechnung erstellen und frage mich, ob es sinnvoller ist, die Betriebskosten nach dem Abflussprinzip oder nach dem Leistungsprinzip abzurechnen, wobei ich beides denke ich noch nicht so wirklich hundertprozentig durchblickt hab. Wenn ich das richtig verstanden habe, werden die Betriebskosten in der Steuererklärung nach dem Abflussprinzip berücksichtigt, daher überlege ich, ob es dann auch mehr Sinn macht, die Betriebskosten ebenfalls nach dem Abflussprinzip abzurechnen (ausschließlich der Heizkosten, die ja nach dem Leistungsprinzip abgerechnet werden müssen), um sich die Hin- und Herrechnerei zu ersparen. Meine Frage ist, wie genau sähe das dann bei z.B. folgendem Beispiel aus:
Ich beziehe das Haus im August 2015 und vermiete ab diesem Zeitpunkt auch die Einliegerwohnung: Ich zahle monatlich Stromabschläge (inkl. der Einliegerwohnung, da es keine getrennten Stromzähler gibt) ab September 2015. Die Jahresabrechnung kommt erst im August 2016. Aus dieser ergäbe sich z.B. noch eine Nachzahlung.
Wenn ich die Betriebskosten jetzt nach dem Leistungsprinzip abrechnen würde:
würde ich gegenüber dem Mieter die (anteiligen) Abschläge ab August bis Dezember 2015 berechnen und dann im Jahr 2016 die restlichen Abschläge plus Nachzahlung (?) plus die neuen Abschläge ab September 2016? Wäre das richtig?
Wenn ich die Betriebskosten nach dem Abflussprinzip abrechnen würde:
frage ich mich und sehe, ich hab's nicht verstanden ... Abfließen würde ja auch hier nach meinem Verständnis die Abschläge in 2015 und dann in 2016 ja auch und auch die Nachzahlung und die neuen Abschläge?! Hilfe ...
Was genau müsste ich in der Steuererklärung für 2015 und 2016 angeben?
Und ein Beispiel fällt mir noch ein:
Ich erhalte einen Gebührenbescheid über Abwasserentsorgung, der sowohl die Gebühren für 2015 und auch die für 2016 enthält, allerdings erst, nachdem ich bereits die Nebenkostenabrechnung für 2015 erstellt habe.
Beim Abflussprinzip würde ich meinen, ich würde dann die gesamten Gebühren einfach in die Nebenkostenabrechnung für 2016 packen, da ich sie 2016 bezahlt habe, unabhängig für welches Jahr die Gebühren waren.
Aber wie wäre das beim Leistungsprinzip? Die Gebühren wären ja anteilig für 2015, aber da wusste ich noch nichts davon, also konnte sie auch nicht in der Betriebskostenabrechnung für 2015 auch nicht berücksichtigen. Was mache ich nun mit den anteiligen Gebühren für 2015?
Unabhängig davon, in der Steuererklärung würde ich sie komplett in die für 2016 packen, weil da hab ich's bezahlt, richtig?
Das sind jetzt leider ganz schön viele Fragen geworden, aber ich hoffe, Ihr könnt mir da irgendwie zur Klarheit verhelfen. Ich grübele da jetzt schon ewig, meine Birne raucht und immer wenn ich denke, ich hab's, fällt mir doch wieder was ein, was nicht funktioniert. Besten Dank im Voraus!
ich habe ein Haus gekauft, in dem ich eine Einliegerwohnung vermietet habe. Ich möchte eine Betriebskostenabrechnung erstellen und frage mich, ob es sinnvoller ist, die Betriebskosten nach dem Abflussprinzip oder nach dem Leistungsprinzip abzurechnen, wobei ich beides denke ich noch nicht so wirklich hundertprozentig durchblickt hab. Wenn ich das richtig verstanden habe, werden die Betriebskosten in der Steuererklärung nach dem Abflussprinzip berücksichtigt, daher überlege ich, ob es dann auch mehr Sinn macht, die Betriebskosten ebenfalls nach dem Abflussprinzip abzurechnen (ausschließlich der Heizkosten, die ja nach dem Leistungsprinzip abgerechnet werden müssen), um sich die Hin- und Herrechnerei zu ersparen. Meine Frage ist, wie genau sähe das dann bei z.B. folgendem Beispiel aus:
Ich beziehe das Haus im August 2015 und vermiete ab diesem Zeitpunkt auch die Einliegerwohnung: Ich zahle monatlich Stromabschläge (inkl. der Einliegerwohnung, da es keine getrennten Stromzähler gibt) ab September 2015. Die Jahresabrechnung kommt erst im August 2016. Aus dieser ergäbe sich z.B. noch eine Nachzahlung.
Wenn ich die Betriebskosten jetzt nach dem Leistungsprinzip abrechnen würde:
würde ich gegenüber dem Mieter die (anteiligen) Abschläge ab August bis Dezember 2015 berechnen und dann im Jahr 2016 die restlichen Abschläge plus Nachzahlung (?) plus die neuen Abschläge ab September 2016? Wäre das richtig?
Wenn ich die Betriebskosten nach dem Abflussprinzip abrechnen würde:
frage ich mich und sehe, ich hab's nicht verstanden ... Abfließen würde ja auch hier nach meinem Verständnis die Abschläge in 2015 und dann in 2016 ja auch und auch die Nachzahlung und die neuen Abschläge?! Hilfe ...
Was genau müsste ich in der Steuererklärung für 2015 und 2016 angeben?
Und ein Beispiel fällt mir noch ein:
Ich erhalte einen Gebührenbescheid über Abwasserentsorgung, der sowohl die Gebühren für 2015 und auch die für 2016 enthält, allerdings erst, nachdem ich bereits die Nebenkostenabrechnung für 2015 erstellt habe.
Beim Abflussprinzip würde ich meinen, ich würde dann die gesamten Gebühren einfach in die Nebenkostenabrechnung für 2016 packen, da ich sie 2016 bezahlt habe, unabhängig für welches Jahr die Gebühren waren.
Aber wie wäre das beim Leistungsprinzip? Die Gebühren wären ja anteilig für 2015, aber da wusste ich noch nichts davon, also konnte sie auch nicht in der Betriebskostenabrechnung für 2015 auch nicht berücksichtigen. Was mache ich nun mit den anteiligen Gebühren für 2015?
Unabhängig davon, in der Steuererklärung würde ich sie komplett in die für 2016 packen, weil da hab ich's bezahlt, richtig?
Das sind jetzt leider ganz schön viele Fragen geworden, aber ich hoffe, Ihr könnt mir da irgendwie zur Klarheit verhelfen. Ich grübele da jetzt schon ewig, meine Birne raucht und immer wenn ich denke, ich hab's, fällt mir doch wieder was ein, was nicht funktioniert. Besten Dank im Voraus!