Klosterfrau
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Hallöchen,
a) unsere Teilungserklärung bestimmt, dass die ET-Versammlung beschlußfähig ist, wenn ALLE Eigentümer vertreten sind.
Schwierig wird es, wenn eine ETW mehreren Miteigentümern (z.B. Ehepartnern oder Erbengemeinschaft) gehört. Falls nun ein Miteigentümer einer ETW nicht anwesend ist und auch nicht durch Vollmacht ausgewiesen ist, ist dann die Versammlung überhaupt beschlußfähig ??
b) Wenn die Versammlung nicht beschlußfähig sein sollte, kann der HV einen neuen Termin (15 Min. später) anberaumen und die Beschlußfähigkeit feststellen ?? M.E. nicht, da lt. unserer TE eine neue Versammlung mit gleicher TOP und mit einer Mindestfrist von 1 Woche einzuberufen werden muss.
c) Für den Fall der Fälle: Gegen wen muss ich dann klagen ? Gegen den HV oder gegen die Eigentümer und Miteigentümer
Weiss jemand näheres ??

a) unsere Teilungserklärung bestimmt, dass die ET-Versammlung beschlußfähig ist, wenn ALLE Eigentümer vertreten sind.
Schwierig wird es, wenn eine ETW mehreren Miteigentümern (z.B. Ehepartnern oder Erbengemeinschaft) gehört. Falls nun ein Miteigentümer einer ETW nicht anwesend ist und auch nicht durch Vollmacht ausgewiesen ist, ist dann die Versammlung überhaupt beschlußfähig ??

b) Wenn die Versammlung nicht beschlußfähig sein sollte, kann der HV einen neuen Termin (15 Min. später) anberaumen und die Beschlußfähigkeit feststellen ?? M.E. nicht, da lt. unserer TE eine neue Versammlung mit gleicher TOP und mit einer Mindestfrist von 1 Woche einzuberufen werden muss.
c) Für den Fall der Fälle: Gegen wen muss ich dann klagen ? Gegen den HV oder gegen die Eigentümer und Miteigentümer

Weiss jemand näheres ??
