RenateB.
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Hallo Foraner
,
mein Name ist Renate und ich komme aus NRW.
Ich könnte ab 01.05. eine schöne Wohnung mieten, hätte aber eine Frage zu folgender Klausel, die im Mietvertrag steht:
Tierhaltung
1. Die Haltung von Kleintieren wie z. B. Wellensittichen, Zierfischen, Hamstern und änlichen ist zulässig soweit es nicht zu Unzuträglichkeiten kommt.
2. Andere Tiere dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gehalten oder vorübergehend aufgenommen werden. Die Zustimmung darf nur aus triftigem Grund versagt werden. Zustimmung oder Ablehnung sollten aus beweisgründen schriftlich erfolgen. Dies gilt nur für den Einzelfall und kann
widerrufen werden wenn Unzuträglichkeiten eintreten.
3. Der Mieter haftet vertraglich für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden durch ensprechende Anwendung des § 833 BGB.
Mir geht es speziell um Abs. 2. Was wären denn die "triftigen Gründe", die eine Zustimmung versagen könnten?
Und dann hätte ich noch eine Frage: Die Wohnung befindet sich derzeit noch im Rohbau. Der Mietvertrag würde ab dem (wie schon gesagt) 01.05. gelten. Wenn ich meine jetztige Wohnung zum 30.04. kündigen würde und die neue Wohnung ist aber zum 01.05. doch noch nicht einzugsfähig, wie sehen dann meine Rechte aus? Würden mir in so einem Fall z. B. die Hotelkosten oder Unterbringung meiner Möbel in einer Spedition vom neuen Vermieter gezahlt werden?
Ich danke euch schonmal im voraus für eure Antworten!
Viele Grüsse
Renate

mein Name ist Renate und ich komme aus NRW.
Ich könnte ab 01.05. eine schöne Wohnung mieten, hätte aber eine Frage zu folgender Klausel, die im Mietvertrag steht:
Tierhaltung
1. Die Haltung von Kleintieren wie z. B. Wellensittichen, Zierfischen, Hamstern und änlichen ist zulässig soweit es nicht zu Unzuträglichkeiten kommt.
2. Andere Tiere dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Vermieters gehalten oder vorübergehend aufgenommen werden. Die Zustimmung darf nur aus triftigem Grund versagt werden. Zustimmung oder Ablehnung sollten aus beweisgründen schriftlich erfolgen. Dies gilt nur für den Einzelfall und kann
widerrufen werden wenn Unzuträglichkeiten eintreten.
3. Der Mieter haftet vertraglich für alle durch die Tierhaltung entstehenden Schäden durch ensprechende Anwendung des § 833 BGB.
Mir geht es speziell um Abs. 2. Was wären denn die "triftigen Gründe", die eine Zustimmung versagen könnten?
Und dann hätte ich noch eine Frage: Die Wohnung befindet sich derzeit noch im Rohbau. Der Mietvertrag würde ab dem (wie schon gesagt) 01.05. gelten. Wenn ich meine jetztige Wohnung zum 30.04. kündigen würde und die neue Wohnung ist aber zum 01.05. doch noch nicht einzugsfähig, wie sehen dann meine Rechte aus? Würden mir in so einem Fall z. B. die Hotelkosten oder Unterbringung meiner Möbel in einer Spedition vom neuen Vermieter gezahlt werden?
Ich danke euch schonmal im voraus für eure Antworten!
Viele Grüsse
Renate