kupferli
Hallöchen,
ich hab mal eine Frage zur Rechtslage, vielleicht kann mir mal jemand nen Tipp geben.
Folgender Sachverhalt:
In dem an den Mieter zur Nutzung überlassenen Kellerraum wird der Wasserhahn undicht, woraufhin sich das Wasser im Kellerraum ausbreitet und letztendlich die Tür aufquillen lässt, so dass die Tür sich nicht mehr schließen lässt, also unbrauchbar ist.
Der Schaden am Wasserhahn war mit wenigen Handgriffen von mir als Vermieter abgestellt, die "Überschwemmung" wurde durch mich beseitigt.
Meine Frage:
Wer muss für den Schaden an der Tür aufkommen? Ich als Vermieter oder der Mieter? Übernimmt das eventuell eine Versicherung? Und wenn ja welche?
Gruß aus dem sonnigen Saarland
Kupferli
ich hab mal eine Frage zur Rechtslage, vielleicht kann mir mal jemand nen Tipp geben.
Folgender Sachverhalt:
In dem an den Mieter zur Nutzung überlassenen Kellerraum wird der Wasserhahn undicht, woraufhin sich das Wasser im Kellerraum ausbreitet und letztendlich die Tür aufquillen lässt, so dass die Tür sich nicht mehr schließen lässt, also unbrauchbar ist.
Der Schaden am Wasserhahn war mit wenigen Handgriffen von mir als Vermieter abgestellt, die "Überschwemmung" wurde durch mich beseitigt.
Meine Frage:
Wer muss für den Schaden an der Tür aufkommen? Ich als Vermieter oder der Mieter? Übernimmt das eventuell eine Versicherung? Und wenn ja welche?
Gruß aus dem sonnigen Saarland
Kupferli