Sansibar79
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Hallo liebe Forumsteilnehmer,
ich habe aus persönlichem berechtigem Interesse eine Wohnung
untervermietet, folgende Sachlage in kurzer Ausführung:
Durch Arbeitslosigkeit mietet ich am 14.9.2006 ein 1-Zimmer-Appartment, welches von der Kommune bezahlt wurde.
Am 12.10.2006 konnte ich endlich einen geeigneten Teilzeitjob
finden, leider musste ich von Beginn an, auch Schichten bis um
2.00 Nachts beziehungsweise 4.00 Nachts absolvieren.
Da das Appartment circa 7 Km von der Arbeitsstelle entfernt ist, ich kein Auto habe und es keine Busverbindung dorthin gibt, finanzielle Probleme da sind, dachte ich mir, ich werde das Appartment ( in einem Wohnhaus, ohne Hauptmieter, ohne Vermieterin, erwähne es wegen dem Sonderkündigungsrecht von 2 Wochen).
Tja kopflos machte ich einen Untervermietungsvertrag zum 7.12.2006, die Vermieterin willigte erst mündlich dem Untermieter gegenüber ein, trat aber zwei Tage später zurück, da der Untervermieter sehr laut war und auch gleich eine Mietminderung vorlegte, weil dieses und jenes nicht funktioniert.
Nun, sie gab mir keine Erlaubnis, sie kann mich fristlos kündigen, doch der Mietvertrag zwischen mir als Hauptmieterin und Untervermieter bleibt doch rechtsmässig bestehen? Oder?
Zählt dann dies?
546
Rückgabepflicht des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten.
Oder eher dies?
Verhältnis Vermieter - Untermieter
Zwischen Vermieter und Untermieter bestehen keinerlei vertraglichen Beziehungen.
Ansprüche können nur an den Hauptmieter gerichtet werden.
Endet das Hauptmietverhältnis zwischen Vermieter und Hauptmieter, hat der Vermieter einen direkten Räumungsanspruch gegen den Untermieter (§ 546 II BGB), eine zusätzliche Kündigung ist nicht erforderlich.
Zieht der Untermieter nach einer berechtigten Räumungsforderung des Vermieters nicht aus, so muss der Untermieter auch die Kosten eines gegen sich gerichteten Räumungsprozesses zahlen.
Der Vermieter ist jedoch nicht berechtigt, die Wohnung eigenmächtig zu betreten und sie zu räumen, ggf. muss er Räumungsklage einreichen
Ich muss den Untervermieter kündigen so schnell wie möglich, ich weiß dass, ich ihm gegenüber schadenersatzpflichtig bin, dass nehme ich aber in Kauf.
Nur die Rechtslage ist so undurchschaubar, was zählt den jetzt?
DANKE VIELMALS.
ich habe aus persönlichem berechtigem Interesse eine Wohnung
untervermietet, folgende Sachlage in kurzer Ausführung:
Durch Arbeitslosigkeit mietet ich am 14.9.2006 ein 1-Zimmer-Appartment, welches von der Kommune bezahlt wurde.
Am 12.10.2006 konnte ich endlich einen geeigneten Teilzeitjob
finden, leider musste ich von Beginn an, auch Schichten bis um
2.00 Nachts beziehungsweise 4.00 Nachts absolvieren.
Da das Appartment circa 7 Km von der Arbeitsstelle entfernt ist, ich kein Auto habe und es keine Busverbindung dorthin gibt, finanzielle Probleme da sind, dachte ich mir, ich werde das Appartment ( in einem Wohnhaus, ohne Hauptmieter, ohne Vermieterin, erwähne es wegen dem Sonderkündigungsrecht von 2 Wochen).
Tja kopflos machte ich einen Untervermietungsvertrag zum 7.12.2006, die Vermieterin willigte erst mündlich dem Untermieter gegenüber ein, trat aber zwei Tage später zurück, da der Untervermieter sehr laut war und auch gleich eine Mietminderung vorlegte, weil dieses und jenes nicht funktioniert.
Nun, sie gab mir keine Erlaubnis, sie kann mich fristlos kündigen, doch der Mietvertrag zwischen mir als Hauptmieterin und Untervermieter bleibt doch rechtsmässig bestehen? Oder?
Zählt dann dies?
546
Rückgabepflicht des Mieters
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
(2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten.
Oder eher dies?
Verhältnis Vermieter - Untermieter
Zwischen Vermieter und Untermieter bestehen keinerlei vertraglichen Beziehungen.
Ansprüche können nur an den Hauptmieter gerichtet werden.
Endet das Hauptmietverhältnis zwischen Vermieter und Hauptmieter, hat der Vermieter einen direkten Räumungsanspruch gegen den Untermieter (§ 546 II BGB), eine zusätzliche Kündigung ist nicht erforderlich.
Zieht der Untermieter nach einer berechtigten Räumungsforderung des Vermieters nicht aus, so muss der Untermieter auch die Kosten eines gegen sich gerichteten Räumungsprozesses zahlen.
Der Vermieter ist jedoch nicht berechtigt, die Wohnung eigenmächtig zu betreten und sie zu räumen, ggf. muss er Räumungsklage einreichen
Ich muss den Untervermieter kündigen so schnell wie möglich, ich weiß dass, ich ihm gegenüber schadenersatzpflichtig bin, dass nehme ich aber in Kauf.
Nur die Rechtslage ist so undurchschaubar, was zählt den jetzt?
DANKE VIELMALS.