sonnenstern228
1. Die Parzellierung und Veräußerung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke ist grundsätzlich Hilfsgeschäft eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und nicht Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels. Dies gilt unabhängig von der Größe des Areals, der Anzahl der Parzellen und der Höhe des Gewinns.
2. Die Grundstücksveräußerungen werden Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt Aktivitäten entfaltet, die über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehen und die darauf gerichtet sind, den Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.
EStG § 6b, § 13, § 15 Abs. 2
Urteil vom 8. September 2005 IV R 38/03
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 9. Juli 2003 9 K 880/99
(EFG 2004, 725)
2. Die Grundstücksveräußerungen werden Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Grundstückshandels, wenn der Landwirt Aktivitäten entfaltet, die über die Parzellierung und Veräußerung hinausgehen und die darauf gerichtet sind, den Grundbesitz zu einem Objekt anderer Marktgängigkeit zu machen.
EStG § 6b, § 13, § 15 Abs. 2
Urteil vom 8. September 2005 IV R 38/03
Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 9. Juli 2003 9 K 880/99
(EFG 2004, 725)