Verjährung Nebenkosten bei Gewerbe

Diskutiere Verjährung Nebenkosten bei Gewerbe im Fristen Forum im Bereich Betriebs- und Heizkosten; Hallo, Mieter X schuldet Vermieter Y noch offene Nebenkosten, es handelt sich um Gewerberaum. Bis wann muss Y X die Rechnung vorlegen? Falls...
  • Verjährung Nebenkosten bei Gewerbe Beitrag #1

antonia25

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Hallo,

Mieter X schuldet Vermieter Y noch offene Nebenkosten, es handelt sich um Gewerberaum. Bis wann muss Y X die Rechnung vorlegen? Falls vorgelegt, ab wann verjährt die Forderung. Anscheinend ist es bei Gewerbe anders als bei Wohnraum, wie leicht ist in diesem Zusammenhang eine Verwirkung von Betriebskosten? Hat die Verwirkung mit dem nicht zum rechten Zeitpunkt von Y vorgelegter Rechnung zu tun oder mit der zu späten der Einklage der Nebenkosten. Wie entscheiden die Richter ofmals, muss Y für den Entscheid Verwirkung ja oder nein vor Gericht?

Danke Antonia :zwinker
 
  • Verjährung Nebenkosten bei Gewerbe Beitrag #2

RMHV

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Original von antonia25
Hallo,

Mieter X schuldet Vermieter Y noch offene Nebenkosten, es handelt sich um Gewerberaum. Bis wann muss Y X die Rechnung vorlegen? Falls vorgelegt, ab wann verjährt die Forderung. Anscheinend ist es bei Gewerbe anders als bei Wohnraum, wie leicht ist in diesem Zusammenhang eine Verwirkung von Betriebskosten? Hat die Verwirkung mit dem nicht zum rechten Zeitpunkt von Y vorgelegter Rechnung zu tun oder mit der zu späten der Einklage der Nebenkosten. Wie entscheiden die Richter ofmals, muss Y für den Entscheid Verwirkung ja oder nein vor Gericht?

Danke Antonia :zwinker

Grundsätzlich gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren. Dabei ist m.E. zu unterscheiden zwischen der Forderung auf Zahlung aus einer Abrechnung und dem Anspruch auf Rechnungslegung. Der Zahlungsanspruch entsteht mit Vorlage der Abrechnung. Die Verjährungsfrist beginnt dann mit dem folgenden Jahreswechsel.
Wann der Abrechnungsanspruch entsteht und damit auch wann die Verjährungsfrist dafür beginnt, weiß ich nicht wirklich. Möglich wäre ein Zeitpunkt im Jahr nach der Abrechnungsperiode oder erst nach Ablauf von 12 Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode.
Verwirkung wird gerne zur Abwehr von Forderungen behauptet, wird aber nur relativ selten eintreten.
Zur Annahme einer Verwirkung sind erforderlich:
- Das Zeitmoment. Es muss also seit Entstehung eines Anspruchs eine gewisse Zeitspanne vergangen sein.
- Das Umstandsmoment. Der Schuldner muss durch das Verhalten des Gläubigers Grund zu der Annahme haben, dass der Gläubiger auf Erfüllung verzichten wird.
 
  • Verjährung Nebenkosten bei Gewerbe Beitrag #3

altaso

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Muss das ding nochmal hoch holen :lol

Also gibt es hier im gewerblichen Bereich nicht die Verjährungsfrist von 12 Monate nach Abrechnungszeitraum?
 
  • Verjährung Nebenkosten bei Gewerbe Beitrag #4

Capo

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Eine Verjährungsfrist von 12 Monaten gibt es nicht. Das ist eine Frist zur Zahlung und nicht zur Verjährung.
 
  • Verjährung Nebenkosten bei Gewerbe Beitrag #5

altaso

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Habe mich wohl falsch ausgedrückt.

Im privaten Bereich gilt die 12 Monatsgrenze nach dem Berechnungszeitraum MUSS die NK Abrechnung dem Mieter zugestellt sein. Ansonsten braucht er nicht mehr zahlen.

Im Gewerbemietrecht / Gewerbemietvertrag, jedoch von PRIVAT angemietet/ gilt hier das gleiche?
 
  • Verjährung Nebenkosten bei Gewerbe Beitrag #6

Capo

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ist das nun ein privat angemieteter Gewerberaum oder ein gewerblich angemieteter Wohnraum?
Einfache Sache: Wenn es Wohnraum ist, gilt das BGB. Ist es ein Gewerberaum gilt das Gewerbe"recht". (Was nicht heißt, dass das BGB nicht Anwendung findet)
 
  • Verjährung Nebenkosten bei Gewerbe Beitrag #7

RMHV

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Original von Capo
ist das nun ein privat angemieteter Gewerberaum oder ein gewerblich angemieteter Wohnraum?
Diese Frage ist nicht relevant...

Es geht nur darum, ob die Räume zu Wohnzwecken vermietet wurden oder nicht. Ob es sich um eine Wohnung handelt, ist kein relevantes Kriterium.

Original von altaso
Habe mich wohl falsch ausgedrückt.

Durchaus... es gibt auch bei der Vermietung von Wohnraum keine Verjährungsfrist von 12 Monaten. Nach Ablauf der Frist sind bei Mietverhältnissen über Wohnraum Nachforderungen ausgeschlossen. Die Rechtsfolgen sind, auch wenn es auf den ersten Blick gleich aussieht, völlig andere als bei einer Verjährung. Es fängt damit an, dass bei Verjährung auch der Mieter keine Rückzahlung mehr verlangen könnte. Es geht damit weiter, dass der Anspruch des Vermieters beim Nachforderungsausschluss erloschen ist, bei Verjährung aber nicht. Das bedeutet, dass der Mieter eine nach Fristablauf geleistete Zahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) zurückfordern könnte. Da der Anspruch nicht erloschen ist, ist die Rückforderung einer nach Eintritt der Verjährung geleisteten Zahlung ausgeschlossen.


Original von altaso
Im Gewerbemietrecht / Gewerbemietvertrag, jedoch von PRIVAT angemietet/ gilt hier das gleiche?
Der Nachforderungsausschluss gilt nur bei Mietverhältnissen über Wohnräume. Ob Mieter oder Vermieter Privatpersonen oder Gewerbetreibende sind, ist völlig irrelevant.
 
  • Verjährung Nebenkosten bei Gewerbe Beitrag #8

altaso

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Danke für diese tolle Beschreibung!

Hier ging es um ein angemietetes Büro. Also wohl kein Wohnraum :)
 
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